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Firmenabschied ist kein geldwerter Vorteil

Plant und finanziert eine Firma für Angestellte eine Abschiedsfeier, kann das Finanzamt die Betroffenen nicht dafür zur Kasse bitten. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt.

Feiernde Kollegen stoßen mit Sektgläsern an. Bild: IMAGO / Panthermedia

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Unternehmen können langjährige Mitarbeiter künftig steuerlich unbesorgter in den Ruhestand verabschieden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine vom Arbeitgeber organisierte Abschiedsfeier nicht automatisch zu steuerpflichtigem Arbeitslohn des verabschiedeten Mitarbeiters führt. (BFH, Az.: VI R 18/24) Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich tatsächlich um eine betriebliche Veranstaltung handelt. Auf die Entscheidung und ihre Folgen macht der Bund der Steuerzahler aufmerksam.

Im entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen einen langjährigen leitenden Mitarbeiter mit einer Feier in den Ruhestand verabschiedet. Der Arbeitgeber organisierte die Veranstaltung, übernahm die Kosten und lud neben Kolleginnen und Kollegen auch Angehörige des künftigen Ruheständlers ein. Das Finanzamt sah darin einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer. Mit der Begründung, die auf ihn entfallenden Kosten hätten die Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer überschritten, die bei Betriebsveranstaltungen gilt.

Teilnahme von Familienangehörigen ändert nichts

Der BFH widersprach dieser Sichtweise. Nach Auffassung der Richter kommt es nicht allein auf die Höhe der Kosten an. Entscheidend ist vielmehr der Charakter der Veranstaltung. Wenn der Arbeitgeber Gastgeber ist, die Gästeliste bestimmt und der Anlass überwiegend betrieblich geprägt ist – wie es etwa bei einer Verabschiedung nach langjähriger Tätigkeit der Fall ist –, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. In solchen Fällen stehe das eigenbetriebliche Interesse des Unternehmens im Vordergrund.

Auch die Teilnahme von Familienangehörigen führt nach Ansicht des Gerichts nicht automatisch zu steuerlichen Konsequenzen. Werden Ehepartner oder andere Angehörige vom Arbeitgeber eingeladen und ist ihre Teilnahme gesellschaftlich üblich, entsteht ebenfalls kein lohnsteuerpflichtiger Vorteil für den Arbeitnehmer.

Arbeitgeber muss Organisation und Finanzierung übernehmen

Das Urteil hat aus Sicht des Bundes der Steuerzahler erhebliche Bedeutung für die Praxis. Viele Unternehmen pflegen eine Abschiedskultur für langjährige Beschäftigte, etwa bei Eintritt in den Ruhestand oder beim Ausscheiden aus dem Unternehmen. Bislang bestand demnach häufig Unsicherheit, ob solche Veranstaltungen steuerlich problematisch sein könnten.

Mit seiner Entscheidung stellt der BFH klar, dass nicht jede vom Arbeitgeber finanzierte Feier automatisch als Arbeitslohn zu behandeln ist. Gleichzeitig wird die bislang eher strenge Sichtweise der Finanzverwaltung deutlich relativiert.

Für Arbeitgeber bleibt jedoch wichtig, dass die Veranstaltung klar als betriebliche Feier erkennbar ist. Organisation, Einladung und Finanzierung sollten eindeutig vom Unternehmen ausgehen. Nur dann kann sichergestellt werden, dass die Abschiedsfeier auch steuerlich ohne Nachteile bleibt.


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