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Firmenwagen im Homeoffice: Wechsel der Bewertungsmethode möglich

Wer einen Dienstwagen hat, das Fahrzeug aber nur selten für den Weg zur Arbeit nutzt, kann unter Umständen Steuern sparen.

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Hände umfassen ein Autolenkrad. Bild: IMAGO / Addictive Stock

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen für den Arbeitsweg nutzen dürfen, müssen den geldwerten Vorteil versteuern. Wird kein Fahrtenbuch geführt, berechnet der Arbeitgeber dafür in der Regel 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs pro Entfernungskilometer im Monat.

Dabei werden pauschal 15 Tage pro Monat berücksichtigt – unabhängig davon, an wie vielen Tagen der Arbeitsweg tatsächlich zurückgelegt wird. „Wird das Auto aber an weniger als 15 Tagen für den Arbeitsweg genutzt, kann sich der Ansatz der tatsächlichen Fahrten lohnen“, erklärt Julia Jirmann vom Bund der Steuerzahler.

Dabei werden für die tatsächlich zurückgelegten Kilometer 0,002 Prozent des PKW-Bruttolistenpreises je Fahrt berechnet. Arbeitnehmer müssen die Tage aufzeichnen.

Korrektur über Steuererklärung

Stellen Arbeitnehmer am Jahresende fest, dass sie den Dienstwagen für Arbeitswege an weniger als 180 Tagen (12 Monate mal 15 Tage) genutzt haben, können sie dies über die Einkommensteuererklärung korrigieren. Der Nachteil: Zu viel gezahlte Sozialversicherungsbeiträge, die auf den erhöhten geldwerten Vorteil entfallen, werden nicht erstattet.

Stellen Arbeitnehmer am Jahresende fest, dass sie den Dienstwagen für Arbeitswege an weniger als 180 Tagen (12 Monate mal 15 Tage) genutzt haben, können sie dies über die Einkommensteuererklärung korrigieren. Der Nachteil: Zu viel gezahlte Sozialversicherungsbeiträge, die auf den erhöhten geldwerten Vorteil entfallen, werden nicht erstattet.

Anderes gilt, wenn der günstigere Ansatz des Firmenwagens gleich bei der Lohnabrechnung vom Arbeitgeber vorgenommen wird. Hier müssen Arbeitnehmer gut dokumentieren, wann der Dienstwagen stehen geblieben ist und dies dem Arbeitgeber mitteilen.

„Ein Wechsel der Bewertungsmethode des Firmenwagens bei der Lohnabrechnung des Arbeitgebers ist nun auch rückwirkend möglich“, sagt Julia Jirmann mit Verweis auf eine Mitteilung der Finanzverwaltung Schleswig-Holstein.

Voraussetzung bleibt aber, dass die Bewertung für das gesamte Jahr einheitlich nach einer Methode vorgenommen wird und die Aufzeichnungen vorliegen. Bisher sollte die Bewertungsmethode zu Beginn des Kalenderjahres festgelegt werden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können nun auch später prüfen, welche Methode günstiger ist.

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