München (tö). Gute Nachricht für Menschen, die überschuldet sind: Zum 1. Juli wird der Grundfreibetrag für Pfändungen erhöht. Er beläuft sich dann nach Angaben der Techniker Krankenkasse (TK) auf genau 1491,75 Euro, sofern keine Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Bis 30. Juni 2024 liegt diese Grenze bei 1402,28 Euro. Dieser Teil des Nettoeinkommens darf nicht gepfändet werden. Den unpfändbaren Teil erhält zum Beispiel ein Arbeitnehmer als Teil des Lohns, der pfändbare Teil geht direkt an die Gläubiger des Arbeitnehmers. Die höhere Pfändungsfreigrenze soll Verschuldeten helfen, die gestiegenen Lebenshaltungskosten zu stemmen und trotz etwa einer Gehaltspfändung laufende Kosten wie zum Beispiel die Miete, Essen und Strom zahlen können. Die entsprechende Untergrenze wird deshalb jährlich Mitte des Jahres angepasst. Sie soll auch ein Anreiz sein, damit es sich lohnt, in einer solchen prekären Situation noch zu arbeiten und Geld zu verdienen.
Die Erhöhung gilt für alle Arbeitseinkommen und Sozialleistungen. „Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die neuen Freibeträge automatisch zu beachten – auch bei schon länger bestehenden Pfändungen oder Abtretungen“, sagt Cornelia Hansel, Insolvenz- und Schuldnerberaterin der Verbraucherzentrale Sachsen. Für Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger individuell bestimmt wurde, wirken die neuen Pfändungsfreigrenzen nicht automatisch. „An dieser Stelle muss das Anheben der Freigrenzen aktiv beim Vollstreckungsgericht oder dem vollstreckenden öffentlichen Gläubiger beantragt werden“, rät Hansel.
Zahlt die überschuldete Person nachweisbar Unterhalt, etwa für die eigenen Kinder oder Ehepartner, ist die Pfändungsfreigrenze deutlich höher. Sie beläuft sich etwa für einen Schuldner, der für eine Person Unterhalt zahlen muss, auf bislang 1939,99 Euro. Von 1. Juli an erhöht sich die Grenze auf 2059,99 Euro. Was Unterhaltszahler behalten dürfen, ist im Bundesgesetzblatt in einer Tabelle veröffentlicht. Hilfreich ist auch der vom Bundesland Nordrhein-Westfalen entwickelte Pfändungsfreigrenzen-Rechner. Die neuen Freigrenzen sind besonders wichtig für Inhaber von Girokonten, die als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingerichtet sind.
