
Ob Rente, Wohngeld, Arbeitslosengeld oder Hartz IV: Sozialleistungen sind bisher 14 Tage lang auf dem eigenen Girokonto vor einer Pfändung geschützt. Dies regelt Paragraf 55 des Sozialgesetzbuches (SGB) I.
Dieser Schutz läuft allerdings Ende 2011 aus. Dann liefert Rentnern und sonstigen Beziehern von Sozialleistungen nur ein so genanntes Pfändungsschutz-Konto Sicherheit vor dem Zugriff von Gläubigern. Ein solches Konto sollte man aber keinesfalls vorsorglich einrichten, sondern erst dann, wenn tatsächlich Gefahr im Verzug ist.
Eine Pfändung der Sozialleistungen kann damit erst ab dem 15. Tag stattfinden. Diese Möglichkeit läuft aber Ende 2011 aus.
Einen Einfluss auf den „Score-Wert“ – also auf die Einschätzung der Kreditwürdigkeit durch die SCHUFA – darf die Einrichtung eines P-Kontos nicht haben. Wer allerdings beispielsweise eine Immobilie finanzieren will, dürfte bei seiner eigenen Bank als P-Konto-Inhaber schlechte Karten haben.
Und dasselbe gilt, wenn eine andere Bank erfährt, dass er ein P-Konto besitzt. Von der SCHUFA darf die Bank allerdings diese Information im Zusammenhang mit der Baufinanzierung nicht erhalten.
Neukunden muss die Bank demgegenüber kein P-Konto einräumen. Das bedeutet: Für die bis zu 500.000 Menschen (wie viele es genau sind, darüber streiten sich die Gelehrten), die in Deutschland ohne Konto sind, besteht weiterhin kein Rechtsanspruch auf ein Girokonto.
- vzhh.de
Flyer der Verbraucherzentrale Hamburg zum P-Konto im PDF-Format. - Informationsdienst Schuldnerberatung
- 0180 20 00 766 (6 Cent pro Gespräch, aus dem Mobilfunk max. 42 Cent pro Minute)
Infotelefon der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz zu P-Konto und Verbraucherinsolvenz: Das Telefon ist jeden 2. und 4. Dienstag im Monat von 9 bis 13 Uhr geschaltet. - Hartz IV und Arbeitslosengeld II, WISO Ratgeber von Wolfgang Jüngst und Dr. Matthias Nick, 271 Seiten, 4. aktualisierte Auflage, ISBN: 978 – 3-593-39443-S, Campus Verlag, 15,90 Euro
- Altersvorsorge
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