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Kinderkrankentage auf den Partner übertagen – geht das?

Jedem berufstätigen Elternteil stehen bis zu 30 Kinderkrankentage zu. Wann Sie ihrem Partner nicht ausgeschöpfte Tage überschreiben dürfen.

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Eine Frau misst bei einem kleinen Mädchen Fieber. Bild: IMAGO / Shotshop

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Gütersloh (dpa/tmn). Die hohen Infektionszahlen stellen viele Eltern derzeit wieder vor Herausforderungen. Insbesondere dann, wenn sie sich gleichzeitig um Beruf und den Nachwuchs kümmern sollen – zum Beispiel, weil die Kita schließen muss oder die Kinder als Kontaktpersonen in Quarantäne müssen.

Da sollen die sogenannten Kinderkrankentage weiterhelfen. Müssen Eltern ihr Kind zu Hause betreuen, können sie für diese Tage auf Antrag 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts von der Krankenkasse erstattet bekommen. Was aber, wenn ein Elternteil seinen Anspruch bereits ausgeschöpft hat? Kann der Partner oder die Partnerin offene Tage übertragen?

Kein gesetzlicher Anspruch

Einen gesetzlichen Anspruch gibt es darauf nicht, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. Eine flexible Überschreibung zwischen den Elternteilen ist aber auf freiwilliger Basis möglich. Dazu muss laut Schipp allerdings der Arbeitgeber des Elternteils, der die Kinderkrankentage bereits ausgeschöpft hat, der Übertragung zustimmen.

Kinderkrankengeld maximal 30 Tage im Jahr

Laut Bundesfamilienministerium können gesetzlich krankenversicherte Eltern im Jahr 2022 jeweils an 30 Arbeitstagen Kinderkrankengeld beantragen. Voraussetzung ist, dass auch das Kind gesetzlich versichert und nicht älter als 12 Jahre alt ist. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage.

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