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Verbraucherschutz: Kostenfalle bei der Suche nach Arzttermin

Ein neuer Marktcheck des Verbraucherzentrale Bundesverbands zeigt: Bei der digitalen Vermittlung geraten gesetzliche Versicherte auch an Termine, bei denen sie selbst zahlen müssen.

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Alter Mann sitzt an einem Tisch und schaut auf sein Smartphone. Bild: IMAGO / YAY Images

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München (tö). Wer als gesetzlich Krankenversicherter online einen Arzt sucht und einen Termin vereinbaren will, muss aufpassen, nicht in eine Kostenfalle zu geraten. Das zeigt eine Untersuchung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Demnach zeigt der digitale Arztterminvermittler Doctolib nach wie vor „trotz entsprechender Filtereinstellung weiterhin Selbstzahlertermine sowie Termine von Privatpraxen an“, teilte der Dachverband der Verbraucherzentralen mit. Dabei hatte kürzlich das Landgericht Berlin II entschieden, dass das Vorgehen von Doctolib irreführend sei (Az.: 52 O 149/25). Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Docotlib hat Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt.

„Wer gezielt nach Terminen für gesetzlich Versicherte sucht, darf erwarten, dass ausschließlich Praxen aufgeführt werden, die mit der Krankenkasse abrechnen und keine zusätzlichen Kosten verursachen“, sagte vzbv-Chefin Ramona Pop. Dass Doctolib Patientinnen und Patienten trotz gesetzten Filters Termine für Privatsprechstunden und Selbstzahlerleistungen zeige, deute darauf hin, dass Doctolib nicht nur ein Terminportal, sondern „auch eine Verkaufsplattform“ zu sein scheint.

Arztterminportale: Hinweis auf Selbstzahlung fehlt häufig

Bei ihrem Marktcheck nahm die Verbraucherzentrale Bundesverband 349 Einträge von Terminarten aus 37 gynäkologischen und dermatologischen Praxen in den Städten Hamburg und Berlin unter die Lupe. Terminarten geben den medizinischen Anlass für einen Arzttermin an, beispielsweise ein Hautkrebsscreening. Insgesamt wiesen allerdings mehr als ein Drittel der untersuchten Terminarten auf eine erforderliche Selbstzahlung hin. Im Buchungsprozess wurde dabei laut den Angaben des vzbv teilweise „erst sehr spät sichtbar, dass es sich um kostenpflichtige Angebote handelt – nämlich dann, wenn Praxis und Termin bereits ausgewählt sind“.

Aus der Untersuchung geht weiter hervor, dass bei Haut- und Gynäkologiepraxen sich immer wieder Terminarten für Leistungen ohne medizinische Notwendigkeit fanden, wie etwa ästhetische Behandlungen oder Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). Besonders auffällig ist dies bei den Hautarztpraxen gewesen. So ließen sich laut vzbv von den untersuchten Terminarten lediglich zwei Fünftel als grundsätzliche Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung einordnen. Wiederum mehr als die Hälfte dieser Angebote wurde jedoch ausschließlich als Selbstzahlerleistung angeboten.

„Der Marktcheck zeigt am Beispiel von Doctolib: Bei Arztterminportalen ist noch viel Luft nach oben, was den Verbraucherschutz angeht. Der Gesetzgeber muss klare Vorgaben für Arztterminportale festlegen“, sagte Pop. Es gehe hier schließlich darum, wie Patientinnen und Patienten an ihre medizinische Versorgung kommen.

Gesetzliche Mindeststandards für Terminplattformen geplant

In Zukunft ist geplant, per Gesetz Mindeststandards für die Terminplattformen festzulegen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband wünscht sich hierfür, dass Privatsprechstunden und Selbstzahlertermine eindeutig als solche gekennzeichnet sind und nur gesetzlich Versicherten angezeigt werden dürfen, wenn sie das explizit wünschen. Auch müsse es weiter möglich sein, Termine direkt in der Arztpraxis und per Telefon zu buchen. „Die Nutzung kommerzieller Dienste darf nicht zur Voraussetzung für eine ärztliche Behandlung werden“, forderte der Verband. „Der Zugang zu Arztterminen darf nicht vom Geldbeutel abhängen“, sagte Pop.


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