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Die Teilrente dümpelt weiter vor sich hin

Auch nach einer Neuregelung im Jahr 2017 verzichten nur knapp 10.000 Ruheständler für einen höheren Nebenverdienst auf Teile ihrer Rente.

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Älterer Handwerker arbeitet in Metall-Werkstatt an Maschine. Bild: IMAGO / agefotostock / photography33

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Berlin/Bad Homburg (sth). Die Mitte 2017 reformierte Teilrente für Beschäftigte ab 63 Jahren wird noch immer selten genutzt. Trotz der seither etwas attraktiveren Hinzuverdienstregelung nahmen Ende 2018 nur rund 9.700 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit wahr, schon vor der persönlichen Regelaltersgrenze in Rente zu gehen und wegen des Verzichts auf eine sofortige volle Rentenzahlung mehr als 6.300 Euro pro Jahr (im Jahr 2021 Pandemie-bedingt bis zu 46.060 Euro, d. Red.) neben der Rente verdienen zu dürfen. Vor der Neuregelung nutzten im Jahr 2016 nur etwa 4.300 RentnerInnen die Alters-Teilrente.  

Zwar sei bei der Zahl der Teilrentenbezieher zwischen Dezember 2016 und Ende 2018 „ein deutlicher Zuwachs“ festzustellen, heißt es im aktuellen Versichertenbericht der Deutschen Rentenversicherung. Insgesamt jedoch sei der durch einen erhöhten Hinzuverdienst bedingte Teilrentenanteil „mit 0,06 Prozent weiterhin sehr gering“. Weitere 8.300 Frauen und Männer verzichten nach Erkenntnissen der Rentenversicherungs-Statistiker überwiegend deshalb auf die volle Rente, um auch nach der persönlichen Altersgrenze einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause pflegen und dabei die eigene Rente weiter erhöhen zu können.

Hinzuverdienst neben einer Teilrente

Das sogenannte Flexirentengesetz erlaubt es Rentnerinnen und Rentnern mit einer Versicherungszeit von mindestens 35 Jahren ab dem 63. Lebensjahr, neben der vollen – aber eventuell mit Abschlägen belegten – Altersrente bis zu 6.300 Euro jährlich zu verdienen (Ausnahmeregelung 2020 und 2021: siehe oben). Dabei kommt es nicht mehr wie früher darauf an, monatlich höchstens 450 Euro (zweimal jährlich waren auch 900 Euro erlaubt) zu verdienen. Jetzt kann der zulässige Jahreshöchstverdienst auch in wenigen Monaten erzielt werden. Übersteigt der Nebenverdienst die 6.300 Euro-Jahresgrenze, werden von dem darüber liegenden Verdienstanteil 40 Prozent abgezogen. Liegt der Nebenverdienst zusammen mit der Rente über dem früheren Gehalt, wird der darüber liegende Teil vollständig gekürzt.

Bis Juni 2017 war die Höhe des zulässigen Hinzuverdiensts zur Rente vom persönlichen Verdienst vor Rentenbeginn abhängig und nur in wenigen Stufen möglich. Jetzt können sich Interessierte für eine stufenlos wählbare Teilrente zwischen null und 100 Prozent der vollen Altersrente entscheiden. Zur Festlegung des Teilrentenanteils wird der voraussichtliche Zuverdienst für das laufende Kalenderjahr zunächst im Rahmen einer Prognose festgelegt. Er wird dann zum 1. Juli des Folgejahres im Rahmen der Spitzabrechnung mit dem tatsächlich erzielten Zuverdienst abgeglichen. Hieraus kann sich im Einzelfall eine Rentennachzahlung oder -rückforderung ergeben.

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