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Grundrente: Prüfung von Ansprüchen vorerst abgeschlossen

Wer 33 Jahre mit unterdurchschnittlichem Verdienst gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat, kann Recht auf Zuschlag haben.

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Alte Frau holt Münzen aus ihrer Geldbörse. Bild: IMAGO / Schöning / imago stock&people

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Berlin (drv/sth). Die Einführung der sogenannten Grundrente ist bis auf wenige Einzelfälle – zum Beispiel, weil eine Rente ins Ausland gezahlt wird – abgeschlossen. Bei rund 26 Millionen Renten wurde geprüft, ob ein Grundrentenzuschlag zu zahlen ist. Bislang profitieren rund 1,1 Millionen Rentnerinnen und Rentner von einem Grundrentenzuschlag. Ihre monatliche Rente erhöht sich dadurch um durchschnittlich 86 Euro. Wer Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag hat, wurde entsprechend informiert. Wichtig zu wissen: Eine niedrige Rente bedeutet nicht automatisch, dass Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag besteht, so die Deutsche Rentenversicherung.

Anspruch auf Zahlung eines Grundrentenzuschlags hat, wer mindestens 33 Jahre gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat. Zudem darf das eigene Einkommen sowie das des Ehegatten bestimmte Grenzen nicht übersteigen. Diese sind zum 1. Januar 2023 von 1.250 Euro auf 1.317 Euro für Alleinstehende und von 1.950 Euro auf 2.055 Euro für Ehepartner und Menschen in Eingetragenen Lebenspartnerschaften gestiegen. Die Finanzbehörden übermitteln die Einkommensdaten jedes Jahr automatisch. Ausnahmen bestehen bei Kapitalerträgen, die in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben wurden und bei Menschen mit Wohnsitz im Ausland. In diesen Fällen müssen Rentnerinnen und Rentner das Einkommen der Rentenversicherung selbst melden.

Sowohl die Prüfung des Anspruchs als auch die Zahlung des Grundrentenzuschlags erfolgen automatisch. Dies gilt auch für die jährliche Überprüfung des anzurechnenden Einkommens. Dabei wird zum 1. Januar eines Jahres auf das bereits im Herbst von den Finanzbehörden gemeldete Einkommen des vorletzten Kalenderjahres zurückgegriffen. Liegen die Daten noch nicht vor, wird das Einkommen des davorliegenden Jahres berücksichtigt. Dies gilt unabhängig vom Rentenbeginn sowohl für Neu- als auch für Bestandsrenten. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. 

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