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Arbeitslos und 63 – droht die Zwangsverrentung?

Wer arbeitslos und 63 oder älter ist, könnte auch eine vorgezogene Altersrente erhalten. Kann das Amt dann einen Rentenantrag verlangen? Was bei Arbeitslosengeld und Hartz 4 gilt.

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Älterer Mann im Büro schaut nachdenklich einen Stift in seiner Hand an. Bild: IMAGO / Westend61 / Zeljko Dangubic

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Arbeitslos und 63 – droht die Zwangsverrentung?

Sowohl für Arbeitslosengeld I als auch für ALG II gibt es eine Altersgrenze. Der Anspruch endet spätestens mit dem Erreichen des individuellen regulären Rentenalters. Wer beispielsweise zum Jahrgang 1958 gehört, für den liegt das reguläre Renteneintrittsalter bei genau 66 Jahren. Ab dem auf die Regelaltersgrenze folgenden Monat können Sie in keinem Fall mehr Arbeitslosengeld (ALG I) oder ALG II erhalten – egal ob ein Rentenanspruch besteht oder nicht.

Rentenbeginnrechner

Berechnen Sie selbst, ab wann Sie frühestens mit und ohne Abschläge in Rente gehen können.

Was aber, wenn Sie arbeitslos sind und bereits vorher in Rente gehen könnten?

Das ist beim ALG I und ALG II ganz unterschiedlich geregelt.

Fall 1: Sie bekommen Arbeitslosengeld I


Wenn Sie ALG I beziehen, haben Sie im „Frührentenalter“ die gleichen Rechte und Pflichten wie jüngere Arbeitslose. Sie dürfen von der Arbeitsagentur auch nicht aufgefordert werden, die vorzeitige Rente zu beantragen. Sie können also tatsächlich ALG I bis zum regulären Rentenalter beziehen, wenn Ihr Anspruch so lange reicht.

Oft ist das ALG I höher als die zu erwartende Rente. Dann bietet es sich an, mit dem Rentenantrag zu warten. Dadurch ersparen Sie sich gegebenenfalls auch Rentenabschläge.

Fall 2: Sie bekommen Arbeitslosengeld II


Wenn Sie keinen Anspruch auf ein vorzeitiges Altersruhegeld haben, können Sie die Leistung bis zum regulären Rentenalter beziehen. Viele ALG-II-Bezieher haben jedoch mit 63 bereits Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte. Zwar gibt es rechtlich gesehen keinen Zwang zum Rentenantrag. Allerdings kann Ihnen das ALG II gestrichen werden. Dann bleibt Ihnen womöglich nichts anderes übrig, als einen Rentenantrag zu stellen.

ALG II wird „nachrangig“ gezahlt

Die rechtliche Handhabe hierfür findet sich in Paragraph 12a des zweiten Sozialgesetzbuchs, der die Überschrift Vorrangige Leistungen trägt.

Der Paragraph regelt: Wer Arbeitslosengeld II erhalten will, muss im Prinzip andere Sozialleistungen, die ihm zustehen, zunächst in Anspruch nehmen.

Arbeitslosengeld II wird eben nicht „vorrangig“, sondern „nachrangig“ gezahlt. In Hinblick auf die Rente gilt dies allerdings erst ab dem 63. Lebensjahr. Das ist wichtig für Leistungsbezieher mit einem Schwerbehindertenausweis.

Tipp: Auch die „Schwerbehindertenrente“ muss frühstens mit 63 Jahren beantragt werden


Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gibt es derzeit noch deutlich vor dem 63. Geburtstag: Mit gut 61 Jahren kann diese Rente mit einem Abschlag von bis zu 10,8 Prozent bezogen werden. Die Jobcenter können ALG-II-Bezieher jedoch frühestens zur Beantragung dieser Rente auffordern, wenn diese 63 Jahre alt sind.

Ausnahmen von der Zwangsverrentung

Ausnahmen von dieser Regel sind in der so genannten Unbilligkeitsverordnung aufgeführt. Die Verordnung regelt, wann es „unbillig“ (also ungerecht) wäre, älteren Arbeitslosengeld-II-Bezieher ab 63 das Arbeitslosengeld II zu streichen und sie so zu zwingen, einen Rentenantrag zu stellen. Die Verordnung nennt eine Reihe von Ausnahmen vom indirekten Rentenzwang.

Ausnahme 1: Nahe abschlagsfreie Rente


Unter anderem ist geregelt, dass ein Rentenantrag dann nicht zumutbar ist, „wenn Hilfebedürftige in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen können“. Die Regelung ist insbesondere für diejenigen wichtig, die die 45jährige Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllen, aber noch nicht alt genug für diese Rente sind.

In einem Urteil vom 9. August 2018 befand das Bundessozialgericht, dass einem Arbeitslosen, der lediglich noch vier Monate bis zum Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu überbrücken hatte, in dieser kurzen Überbrückungszeit weiterhin ALG II gezahlt werden musste. Das Gericht befand: Eine „zusätzliche Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen von vier Monaten bei einer durchschnittlichen Rentenbezugsdauer von gegenwärtig nahezu 20 Jahren [sei] so kurz, dass der Verweis auf eine dauerhaft geminderte Altersrente einem Leistungsberechtigten nicht zuzumuten“ sei (Aktenzeichen: B 14 AS 1/18 R).

Ausnahme 2: Zu niedrige gesetzliche Rente


Es soll möglichst vermieden werden, dass ältere Menschen nach dem SGB II durch den vorzeitigen Rentenantrag zu Sozialhilfebeziehern werden. Nach einer Anfang 2017 in Kraft getretenen Änderung der Verordnung müssen Sie die vorgezogene Altersrente nicht in Anspruch nehmen, wenn die dann zu erwartende Rente so niedrig wäre, dass Sie (ergänzend) Sozialhilfe beziehungsweise später Grundsicherung im Alter beantragt müssten.

Um das zu überprüfen, müssen der aktuelle ALG-II-Regelbedarf und die zu erwartende Rente miteinander verglichen werden. Maßstab ist dabei nicht die volle reguläre Altersrente, sondern nur 70 Prozent hiervon.

So wird gerechnet:

Nehmen Sie eine aktuelle Rentenauskunft bzw. die letzte Renteninformation zur Hand. Entscheidend ist hier die Höhe Ihrer zu erwartenden regulären Altersrente. Ziehen Sie hiervon 30 Prozent ab.

Beispiel: Die zu erwartende reguläre Altersrente beträgt 1000 Euro. Der maßgebliche Vergleichsbetrag beträgt dann 700 Euro.

Wenn Sie aktuell einen ALG-II-Regelbedarf (Regelsatz plus Unterkunft) von mehr als 700 Euro haben, dürfen Sie nicht zur Beantragung eines vorgezogenen Altersruhegeldes verpflichtet werden. Liegt die nach einem rechnerischen Abschlag von 30 Prozent zu erwartende Altersrente nur knapp oberhalb des aktuellen Bedarfs besteht ebenfalls keine Verpflichtung zum vorzeitigen Rentenantrag.

Knapp bedeutet dabei: Überschreitung des maßgebenden Regelbedarfs um bis zu 10 Prozent. In diesem Fall ist – so die fachlichen Weisungen der BA – von der Aufforderung zum Rentenantrag „Abstand zu nehmen“.

Ausnahme 3: Erwerbstätigkeit


Wenn Sie sozialversichert beschäftigt oder selbstständig tätig sind und aufstockendes ALG II erhalten, dürfen Sie mit 63 von den Ämtern nicht auf einen Rentenantrag verwiesen werden. Die Erwerbstätigkeit muss jedoch „den überwiegenden Teil der Arbeitskraft in Anspruch nehmen". Der zeitliche Umfang der Beschäftigung eines Arbeitnehmers mit aufstockendem ALG II muss dabei „mindestens die Hälfte der im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit möglichen Arbeitszeit in Anspruch nehmen", so die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit.

Ausnahme 4: Bevorstehende Erwerbstätigkeit


Auch wenn Sie mit einem Arbeitsvertrag oder einer verbindlichen Einstellungs-Zusage belegen können, dass Sie „in nächster Zukunft" eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, dürfen Sie in der Regel mit 63 nicht aufgefordert werden, Rente zu beantragen.

Ausnahme 5: Bezieher von ALG II plus ALG I


Arbeitslosengeld II wird auch gar nicht so selten als Aufstockung eines niedrigen Arbeitslosengeldes I gezahlt. Reicht die Versicherungsleistung der Arbeitsagenturen nicht aus, um den Lebensunterhalt zu decken, so besteht häufig – aufstockend – zusätzlich Anspruch auf ALG II. Auch in diesen Fällen müssen Sie keine vorzeitige Rente beantragen.
Verpflichtung zur Vorlage einer Rentenauskunft

Ob und in welcher Höhe Anspruch auf ein vorzeitiges Altersruhegeld besteht, geht aus der Rentenauskunft hervor, die alle Versicherten automatisch ab 55 und danach alle drei Jahre per Post erhalten.

Darüber hinaus können Sie jederzeit eine neue Rentenauskunft anfordern. Die Jobcenter verlangen vielfach, sobald die Leistungsbezieher 62 Jahre alt sind, auf jeden Fall aber deutlich vor deren 63. Geburtstag, die Vorlage einer solchen Rentenauskunft. Gegebenenfalls lässt sich der persönlichen Ansprechpartner im Jobcenter auch die Vollmacht geben, diese Auskunft selbst einzuholen.


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