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Rente für Schwerbehinderte: Wenn der Behindertenstatus verloren geht

Der Schwerbehindertenausweis verhilft Betroffenen häufig zur Frührente. Dafür muss allerdings unbedingt bei Rentenbeginn Schwerbehindertenstatus bestehen.

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Mann mit Behinderung sitzt im Rollstuhl, seine Frau steht neben ihm.

© Nicht definiert

Schwerbehinderte Menschen können die Altersrente für Schwerbehinderte beantragen und so früher in Rente gehen. Unabhängig von ihrem Alter, sind dazu zwei Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50
  • 35 Jahre Versicherungszeit: Hierzu zählen unter anderem alle Pflichtversicherungszeiten, Zeiten der Zahlung freiwilliger Beiträge und Zeiten aus dem Versorgungsausgleich, Anrechnungszeiten etwa wegen Schulbesuch oder Studium und – besonders wichtig für Mütter – Kinderberücksichtigungszeiten bis zum 10. Geburtstag eines Kindes.
Der frühestmögliche Zeitpunkt für den Rentenbeginn hängt vom Geburtsjahr ab – und davon, ob Sie die volle Rente beanspruchen wollen (ohne Abschlag) oder mit weniger auskommen können (mit Abschlag).

Schwerbehindert vorzeitig in Rente ohne Abschlag


Die volle Rente können schwerbehinderte Menschen des Jahrgangs 1957 bereits mit 63 Jahren und elf Monaten erhalten. Diese Altersgrenze steigt für jeden jüngeren Jahrgang an.

Vom Geburtsjahr 1964 an gibt es die Schwerbehindertenrente ohne Abschlag mit 65 Jahren, statt mit 67 ohne Behinderung.  

Schwerbehindert vorzeitig in Rente mit Abschlag


Wer als Schwerbehinderter einen Abschlag auf die Rente in Kauf nimmt, kann noch früher in Rente gehen, jeweils bis zu drei Jahre früher.

Jeder Monat früher reduziert die Bruttorente um 0,3 Prozent, und zwar lebenslang. Wer die vollen 36 Monate ausreizt, verzichtet also dauerhaft auf 10,8 Prozent seiner Bruttorente.


Wann Schwerbehinderte vorzeitig Rente bekommen können
Frühester Rentenbeginn ohne AbschlägeFrühester Rentenbeginn (bei 10,8 % Abschlag)
GeburtsjahrJahr
Monat
Jahr
Monat
195763116011
1958640610
1959642612
1960644614
1961646616
1962648618
196364106110
1964650620
Tipp: Tag des Renteneintritts entscheidend

Voraussetzung für den Anspruch auf die Altersrente für Schwerbehinderte ist in jedem Fall, dass am Tag des Renteneintritts eine anerkannte Schwerbehinderung vorliegt.

Wer bislang noch nicht als schwerbehindert anerkannt ist, aber Chancen für eine Anerkennung sieht, sollte bereits einige Monate vor dem möglichen Renteneintritt beim zuständigen Versorgungsamt eine Anerkennung als schwerbehindert beantragen.

Auf Mindestalter für die Schwerbehindertenrente achten

Für diejenigen, die bereits als schwerbehindert anerkannt sind, kommt es darauf an, dass dieser Status bei Renteneintritt noch besteht. Wird er später entzogen, so hat dies keine Folgen für die Rente. Er darf aber nicht vor Renteneintritt verloren gehen.

Häufig betroffen sind zum Beispiel Menschen, die an Krebs erkrankt sind. Wenn die Krankheit in der zweiten Hälfte der 50er-Jahre ausbricht, kommt es oft zu folgendem Szenario: Den Erkrankten wird meist für fünf Jahre ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt. Nach dieser Zeit der so genannten „Heilungsbewährung“ erfolgt dann eine Herabstufung auf einen GdB von 30. Es liegt damit keine Schwerbehinderung mehr vor. Das ist ein Problem. Denn dann besteht kein Anspruch mehr auf die Schwerbehindertenrente.

Grad der Behinderung zu früh herabgestuft – was tun?

Möglicherweise läuft Ihr ursprünglicher Bescheid, in dem Ihre Schwerbehinderung festgestellt wurde, aus, bevor Sie das Mindestalter für die Schwerbehindertenrente erreicht haben. Das hat zunächst keine Auswirkung auf den Rentenanspruch. Kritisch wird es erst dann, wenn ein neuer Bescheid eintrifft, durch den ein Grad der Behinderung unter 50 festgestellt wird.

Sie müssen nun aktiv werden, um zu verhindern, dass der neue Feststellungsbescheid rechtskräftig wird. Wer gegen den Bescheid Rechtsmittel einlegt, gilt bis zur endgültigen Entscheidung weiterhin als schwerbehindert.

Rechtzeitig Widerspruch einlegen

Sie können gegen einen neu zugehenden Feststellungsbescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Es reicht zunächst ein formloses Schreiben an das ausstellende Amt:

„Gegen den Bescheid vom ... erhebe ich hiermit Widerspruch. Die schriftliche Begründung folgt.“

Zugleich sollten Sie alle ärztlichen Zeugnisse und Gutachten sowie die abschließende Stellungnahme des versorgungsärztlichen Dienstes, die den Bescheid begründet haben, in Kopie verlangen. So lässt sich kontrollieren, ob das Amt alle Ärzte angeschrieben hat und ob die Ärzte alle Befunde berücksichtigt haben. Falls Ärzte nicht berücksichtigt wurden, ist allein das schon ein Widerspruchsgrund.

Besprechen Sie anschließend die detaillierte Begründung des Widerspruchs mit Ihrem Hausarzt. In jedem Fall sollten Sie sich auch bei der Gewerkschaft oder einem Sozialverband (VdK oder SoVD) beraten lassen.

Widerspruch abgelehnt: Klage einreichen


Wird der Widerspruch abgelehnt, bleibt die Möglichkeit, Klage beim Sozialgericht einzureichen. Sie können die Klage innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids erheben.

Durch die Klage bleibt der bisherige Schwerbehindertenstatus bestehen, bis der Bescheid – etwa durch ein rechtskräftiges Sozialgerichtsurteil – bestandskräftig geworden ist. 

Falls Sie durch Widerspruch und Klage Ihren Schwerbehindertenstatus nur bis zum Renteneintritt „konservieren“ wollten, können Sie sobald Sie die Schwerbehindertenrente erhalten, Ihre Klage zurückziehen.

Drei-Monats-Schonfrist gilt in jedem Fall

Für diejenigen, die zwischen der Aberkennung der Schwerbehinderung und dem Renteneintritt nur eine kurze Zeit überbrücken müssen, ist die Regelung von Paragraph 199 Absatz 1 des neunten Sozialgesetzbuchs wichtig.

Danach gilt: Verringert sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50, so geht der Schwerbehindertenschutz „erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides“ verloren.

In den gemeinsamen rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 236a SGB VI findet sich hierzu folgendes Anwendungsbeispiel, wie durch Widerspruch und die Schonfrist der Schwerbehindertenstatus für fünf Monate aufrecht erhalten bleibt.

Schwerbehindertenstatus nach Widerspruch – Beispiel der Deutschen Rentenversicherung

„Die Versicherte ist geboren am 08.09.1954.
Sie vollendet das 63. Lebensjahr am 07.09.2017.
Die Wartezeit von 35 Jahren ist erfüllt.
Der Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen wurde am 06.06.2017 gestellt.

Das Vorliegen von Schwerbehinderung seit 20.07.2012 wurde mit Bescheid vom 16.10.2012 festgestellt. Mit Bescheid vom 03.07.2017 wurde der Grad der Behinderung auf 30 seit 01.06.2017 gemindert. Gegen diesen Bescheid wurde am 10.07.2017 Rechtsbehelf eingelegt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2017 zurückgewiesen.

Gegen den Widerspruchsbescheid wurde keine Klage erhoben.

Die Schonfrist erstreckt sich vom 01.11.2017 bis 31.01.2018 (§ 199 Abs. 1 SGB IX; §116 Abs.1 SGBIX in der Fassung bis 31.12.2017).

Die beantragte Altersrente soll am 01.12.2017 beginnen. Vertrauensschutz besteht

Lösung:

Es besteht Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.12.2017. Die Schwerbehinderteneigenschaft liegt bis zum Ablauf der Schonfrist vor (Ende des dritten Kalendermonats, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides folgt).“


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