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Schwerbehindertenrente oder abschlagsfreie Rente ab 63

Etliche ältere Arbeitnehmer sind schwerbehindert. Sie können nach Erreichen der Altersgrenze in der Regel die „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ in Anspruch nehmen. Doch was ist mit der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte? Gibt es sie auch für Schwerbehinderte? Und ist sie nicht noch günstiger?

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Nachdenkliche Seniorin sitzt mit einem aufgeschalgenen Buch am Tisch.

© Nicht definiert

Wer gesundheitliche Handicaps hat, kann häufig nicht bis zum regulären Rentenalter voll arbeiten. Das berücksichtigt die gesetzliche Rentenversicherung. Wer als schwerbehindert anerkannt ist, kann deshalb deutlich früher in die Altersrente gehen. Voraussetzung für die Einstufung ist ein Grad der Behinderung von mindestens 50. Dafür ist das vorzeitige Altersruhegeld für Menschen mit Behinderung – salopp: die Schwerbehindertenrente – vorgesehen. Wer 1954 geboren wurde, kann beispielsweise mit 63 Jahren und acht Monaten ohne Abschläge – also ohne Rentenkürzung – diese Altersrente erhalten. Und es geht auch noch deutlich früher – dann aber mit Abschlägen.

Für 1954er gibt es die Schwerbehindertenrente bereits mit 60 Jahren und acht Monaten – allerdings mit einer Rentenkürzung um 10,8 Prozent.

In den kommenden Jahren wird die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme dieser Rente peu a peu nach hinten verschoben – bis auf 62 Jahre (für den Jahrgang 1964). Und die Grenze für den abschlagfreien Bezug der Schwerbehindertenrente steigt auf 65 Jahre (ebenfalls für den Jahrgang 1964). Doch weiterhin gilt: Die Schwerbehindertenrente gibt es deutlich früher als die reguläre Altersrente.

Die Hürden, die der Gesetzgeber vor dieser Rente aufgebaut hat, sind vergleichsweise niedrig. Schon nach 35 Versicherungsjahren wird die Schwerbehindertenrente gewährt, wobei auch Zeiten des Schulbesuchs oder der Arbeitslosigkeit mitzählen und pro Kind maximal zehn Jahre so genannter Berücksichtigungszeit.

Deshalb haben die meisten Arbeitnehmer mit einem Schwerbehindertenausweis einen Anspruch auf die Schwerbehindertenrente, wenn sie die für sie maßgebliche Altersgrenze erreichen. Unter Umständen können sie aber auch schon einige Monate früher - und ohne Rentenkürzung – in den Ruhestand gehen: mit der neuen abschlagsfreien Rente ab 63. Denn diese kommt auch für Schwerbehinderte in Frage, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

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Abschlagsfreie Altersrente mit 63

Bei der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte handelt es sich in erster Linie um ein Sonderangebot für diejenigen, die besonders lange in die Rentenkasse eingezahlt haben. Ob die Betroffenen schwerbehindert oder gesundheitlich fit sind, spielt dabei keinerlei Rolle.

Dafür sind die Hürden bei den Versicherungszeiten besonders hoch: 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen oder Kinderberücksichtigungszeiten müssen die Interessenten vorweisen. Wer diese Hürden meistert, kann vorzeitig ohne Abschläge in die Rente gehen – und zwar bis zu sechs Monate früher als bei der Schwerbehindertenrente.

Beispiel: Wer 1954 geboren wurde, kann die Schwerbehindertenrente erst mit 63 Jahren und acht Monaten abschlagfrei erhalten (siehe Tabelle). Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gibt es dagegen bereits mit 63 Jahren und vier Monaten – also vier Monate früher. Das erspart den Betroffenen lebenslange Rentenabschläge von 1,2 Prozentpunkten (0,3 Punkte für jeden der sechs Monate). Bei einem monatlichen Rentenanspruch von 1.000 Euro macht das einen Unterschied von 12 Euro aus – lebenslang.

Auch bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt die Altergrenze peu a peu an – allerdings schneller als bei der Schwerbehindertenrente. Für die Jahrgänge ab 1958 macht es für den abschlagsfreien Renteneintritt keinen Unterschied mehr, welche der beiden Rentenarten bezogen wird. Für Schwerbehinderte der Jahrgänge 1952 bis 1957 kann die neue Rente dagegen Vorteile bringen (siehe Tabelle)

„Schwerbehindertenrente“ und der „Rente für besonders langjährig Versicherte“ im Vergleich: Wann gibt’s die Rente frühestens ohne Rentenabschlag?

SchwerbehindertenrenteRente für besonders langjährig Versicherte

Versicherte des Geburtsjahrs/-monats
im Alterim Alter
von ... Jahrenund ... Monatenvon ... Jahrenund ... Monaten
1952 Januar631630
1952 Februar632630
1952 März633630
1952 April634630
1952 Mai635630
1952 Juni bis Dezember636630
1953637632
1954638634
1955639636
19566310638
195763116310
1958640640
1959642642
1960644644
1961646646
1962648648
196364106410
1964650650



Fett formatierte Zahlen: hier bietet die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ Vorteile

Was ist, wenn die ungünstigere Rente beantragt wird?

Wer bei der Deutschen Rentenversicherung eine Schwerbehindertenrente beantragt, kann darauf vertrauen, dass dort auch geprüft wird, ob die Altersrente für besonders langjährig Versicherte für ihn höher ausfallen würde. „Dann wird der Antrag von uns aus als Antrag auf die günstigere Rente gewertet“, erläutert die Deutsche Rentenversicherung Westfalen.

Dass so vorgegangen werden muss, ist sogar in dem für die Rente maßgebenden sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt. Danach soll die Rentenversicherung die Antragsteller darauf hinweisen, „dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen“ Paragraf 115 Absatz 6 SGB VI). Diese Formulierung klingt zwar butterweich. Sie wird aber von den Sozialgerichten und der Deutschen Rentenversicherung selbst so verstanden, dass Antragsteller auf günstigere Möglichkeiten, die sie beanspruchen können, hingewiesen werden müssen. Geschieht dies nicht, so greift der so genannte sozialrechtliche Herstellungsanspruch.

Beispiel: Wer die Schwerbehindertenrente beantragt hat und nachträglich feststellt, dass die Altersrente für besonders langjährig Versicherte rund 20 Euro höher ausgefallen wäre, muss nachträglich in die bessere Rente umgruppiert werden.

Fazit: Arbeitnehmer mit Schwerbehindertenausweis sollten in jedem Fall prüfen, ob für sie die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Frage kommt. Beachten sollten sie allerdings: Natürlich ist es ein Vorteil, wenn man bis zu fünf Monate früher ohne Abschläge in Rente gehen kann. Doch wer früher aus dem Job ausscheidet und vorzeitig in Rente geht, dem fehlen auch Beitragsmonate. Die Rente fällt deshalb etwas niedriger aus – auch wenn sie abschlagsfrei gezahlt wird. Einem Durchschnittsverdiener bringt ein zusätzliches Beschäftigungsjahr immerhin eine um rund 30 Euro höhere Monatsrente.

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