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Rente mit 63: Wie Sie Rentenabschläge langfristig ausgleichen können

Wenn Sie heute jünger als 55 sind, bekommen Sie die reguläre Altersrente erst mit 67 Jahren. Es geht zwar meist auch mit 63, doch nur mit saftigen Rentenabschlägen. Dieses Rentenminus können Sie jedoch ausgleichen. Das lohnt sich mehr als eine Einzahlung in eine private Rentenversicherung.

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Rente mit 63: Wie Sie Rentenabschläge langfristig ausgleichen können

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JahrgangMinus insgesamt
(in Prozent)
Minus durch Abschläge
(in Prozent)
195314,79,3
195415,19,6
195515,69,9
195616,010,2
195716,410,5
195816,910,8
195917,811,4
196018,612,0
196119,512,6
196220,313,2
196321,213,8
ab 196422,014,4
1Annahmen: Sozialversicherte Beschäftigung ab dem 22. Lebensjahr, durchweg Durchschnittsverdiener
Quelle: Eigene Berechnungen
Rentenminus bei einem Renteneintritt mit 63 für einen Durchschnittsverdiener1

Rentenabschläge – wie hoch

Das reguläre Rentenalter steigt Jahrgang für Jahrgang an und liegt für alle, die 1964 oder später geboren wurden, bereits bei 67 Jahren. Viele Arbeitnehmer können nicht vorstellen, so lange zu arbeiten. Immerhin: Man kann mit 63 Jahren vorzeitig in Rente gehen. Doch dann muss man Abschläge auf die Rente hinnehmen. Und dieses Rentenminus ist deutlich höher als viele erwarten.

Ausgleichszahlung – Antragstellung

Ab dem 50. Lebensjahr können Versicherte Abschläge bei der Rente ausgleichen, wenn sie planen, früher in den Ruhestand zu wechseln.

Nach § 187a SGB VI können Versicherte die bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente entstehende Rentenminderung meistens durch Beitragszahlungen vollständig oder teilweise auszugleichen. Seit 1. Juli 2017 gilt in der Regel der 50. Geburtstag als frühestmöglicher Einzahlungstermin.

Wenn Sie Ausgleichszahlungen leisten möchten, müssen Sie der DRV gegenüber erklären, dass Sie später eine vorzeitige Rente beanspruchen möchten. Die DRV erstellt dann eine „besondere Rentenauskunft“, aus der die voraussichtliche Minderung Ihrer Altersrente zu entnehmen ist. Diese Auskunft kann mit dem Vordruck V0210 beantragt werden.

Wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird, prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob die Voraussetzungen für den vorzeitigen Renteneintritt bis zum gewünschten vorzeitigen Rentenbeginn überhaupt erfüllt werden können.

Das bedeutet beispielsweise: Wenn Sie im Alter von 55 Jahren erst 20 Versicherungsjahre nachweisen können, haben Sie gar nicht die Möglichkeit, später ein vorzeitiges Altersruhegeld zu erhalten. Denn Sie können nicht mehr auf die hierfür erforderlichen Versicherungsjahre kommen. Daher können Sie auch keine Rentenabschläge ausgleichen. Ein vorzeitiger Renteneintritt muss also nicht nur gewünscht werden, sondern überhaupt möglich sein.

Der Ausgleich einer Minderung kann gemäß § 187a Abs. 1 SGB VI bis zu dem Monat erfolgen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht ist, beziehungsweise dem Zeitpunkt, ab dem eine abschlagsfreie Rente bezogen werden kann.

Die Höhe des Ausgleichsbetrags wird für jeden Versicherten individuell errechnet. Dieser Berechnung liegt eine Prognose der Rentenversicherung über die bis zum regulären Rentenalter erreichbaren Entgeltpunkte zugrunde. Dabei wird der aktuelle Verdienst bzw. die aktuell in einem Kalenderjahr erworbenen Entgeltpunkte in die Zukunft fortgeschrieben.

In der Regel sollte man dem Antrag auf eine Ausgleichszahlung daher eine Arbeitgeberbescheinigung über das aktuelle Arbeitsentgelt beilegen (Formular V0211).

Ausgleichszahlung – Berechnung

Wichtig für die Berechnung der Ausgleichzahlung sind die Werte für einzelne Entgeltpunkte. Die Berechnung ist kompliziert. Die Arbeit nimmt einem aber die Deutsche Rentenversicherung ab.

Wie die Höhe der Ausgleichszahlung berechnet wird, lässt sich am besten anhand eines Beispiels darstellen.

Nehmen wir einen recht gutverdienenden Arbeitnehmer (Jahrgang 1964). Er beantragt bei der Deutschen Rentenversicherung die besondere Rentenauskunft, die für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung erforderlich ist. Das Rentenkonto ist geklärt. Damit ist klar, wie viele Entgeltpunkte (EP) er bisher erworben hat.

Er hat auch eine Arbeitgeberbescheinigung über das aktuelle Arbeitsentgelt vorgelegt. Auf dieser Grundlage kann die Deutsche Rentenversicherung eine Hochrechnung vornehmen, wie viele Entgeltpunkte er voraussichtlich mit 63 Jahren angesammelt haben wird. Dann möchte er nämlich die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen.

Wie viele Entgeltpunkte sind auszugleichen?



Die Prognose ergibt: 60 EP sind erreichbar. Da die Altersrente bei einem Eintritt mit 63 Jahren vier Jahre zu früh in Anspruch genommen würde, würden die 60 EP dauerhaft um 14,4 Prozent gekürzt. Das sind (14,4 Prozent x 60 =) 8,64 Entgeltpunkte. Die Rente würde dann also nur auf Grundlage von 51,36 EP berechnet werden.

Dieses Minus gilt es auszugleichen, wenn der Betroffene bereits mit 63 abschlagsfrei mit den „eigentlich“ erworbenen 60 EP in Rente gehen möchte.

Da jedoch ein vorzeitiger Renteneintritt geplant ist – und die Rente damit entsprechend länger bezogen wird – wird auch bei den „Ausgleichsentgeltpunkten“ der Rentenabschlag berücksichtigt. Er muss also mehr als die errechneten 8,64 EP ausgleichen.

Die 8,64 Ausgleichsentgeltpunkte werden daher durch den Faktor 0,856 dividiert. Das ist der „Umkehrbetrag“, der sich bei einem Abzug von 14,4 Prozent von 100 Prozent ergibt. Dabei kommt ein Betrag von (8,64 / 0,856 =) 10,093 Entgeltpunkten heraus.

Wer möchte, kann hier die Probe vornehmen. Wenn der Betroffene im Alter von 63 Jahren 60 „normale“ Entgeltpunkte und 10,093 EP aus seiner Ausgleichszahlung hat, so kommen insgesamt 70,093 EP zusammen. Legt man hierauf einen Abschlag von 14,4 Prozent an, so ergeben sich genau 60 EP.

De facto bedeutet das: Der Versicherte erhält dann bei einem vorzeitigen Renteneintritt genau die Altersrente, die seinen eigentlich erarbeiteten Entgeltpunkten entspricht.

Welche Einzahlung ist erforderlich, um die „fehlenden“ EP auszugleichen?



Ein Entgeltpunkt wird Rentenversicherten auf dem Rentenkonto gutgeschrieben, die in einem Kalenderjahr Beiträge in die Rentenkasse zahlen, wie sie bei einem Durchschnittsverdiener anfallen. 2018 liegt das (vorläufige) Durchschnittsentgelt aller Rentenversicherten bei 37.873 Euro. Der Beitrag zur Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent.

Um einen Entgeltpunkt gutgeschrieben zu bekommen, sind 2018 daher Beiträge in Höhe von (18,6 Prozent x 37.873 =) 7.044,38 Euro erforderlich. Um 10,0930 EP auszugleichen, die sich in unserem Beispielfall ergeben haben, ist damit derzeit eine Beitragszahlung in Höhe von (7.044,38 x 10,0930 =) 71.098 Euro erforderlich.

Eine Einzahlung in dieser Höhe auf einen Schlag ist in der Regel natürlich unrealistisch und – nicht zuletzt aus steuerlichen Gründen (siehe unten) – nicht ratsam. Der Rentenabschlag kann auch in Teilzahlungen über einen längeren Zeitraum ausgeglichen werden, wobei jeweils eine neue Berechnung des aktuell erforderlichen Ausgleichsbetrags durch die Deutsche Rentenversicherung vorzunehmen ist.

Frei wählbarer Teilbetrag

Durch eine Teilzahlung von 6.000 Euro im Jahr 2018 werden im Beispielfall 0,8517 EP ausgeglichen. Der Rechenweg ist dabei: Für einen vollen EP wären 7.044,38 Euro erforderlich. 6.000 Euro sind 85,17 Prozent davon. Es verbleiben damit für die kommenden Jahre noch (10,930 – 0,8517 =) 10,078 EP, die auszugleichen sind.

Auch in den folgenden Jahren kann der Betroffene jeweils – wenn gewünscht und möglich – jährlich 6.000 Euro an Ausgleichszahlungen leisten. Dafür muss allerdings – das geht auch formlos – jeweils eine besondere Rentenauskunft beantragt werden und die Deutsche Rentenversicherung muss die oben skizzierte Rechnung nochmals – dann aber auf Basis der für das folgende Jahr geltenden Werte vornehmen.

Im Endeffekt wird dann der Ausgleichsbetrag von 6.000 Euro für die Rente etwas weniger wert sein als im Vorjahr, da die einem Entgeltpunkt entsprechende Beitragszahlung von Jahr zu Jahr entsprechend der Entwicklung der Durchschnittseinkommen ansteigt.

Das klingt kompliziert, ist es auch, aber eigentlich nur für die Rentenversicherung, die hierbei einen beträchtlichen Aufwand erbringen muss. Der bürokratische Aufwand für die Betroffenen ist demgegenüber überschaubar.

Ausgleichszahlung: Rentenplus

Wenn Versicherte doch nicht früher in Rente gehen wollen, können sie einfach weiterhin arbeiten. Sie können sich allerdings geleistete Ausgleichzahlungen nicht wieder auszahlen lassen.

Pläne können sich bekanntlich ändern. Nehmen wir an, Sie zahlen zunächst Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen und entscheiden sich später mit 63 Jahren anders. Statt vorzeitig Rente zu beziehen, arbeiten Sie bis zu Ihrem regulären Rentenalter weiter. Kein Problem. Das kann Ihnen niemand verbieten – und es schadet Ihnen auch nicht.

Im Gegenteil: Der eingezahlte Betrag dient dann nicht zum Ausgleich von Abschlägen, sondern erhöht Ihre reguläre Altersrente. Außerdem fällt Ihre Rente dann zusätzlich auch noch höher aus, weil Sie ja auch noch länger arbeiten und Rentenbeiträge zahlen.

Übrigens: Niemand verbietet Versicherten Rentenabschläge von vornherein auszugleichen, um die spätere Rente zu erhöhen. Dies ist legal, um als Pflichtversicherter freiwillige Beiträge in die Rentenkasse zu zahlen (was eigentlich nicht möglich ist).

Eins geht allerdings nicht: Sie können sich die Ausgleichszahlungen nicht zurückzahlen lassen. Das Geld bleibt in der Rentenkasse – auch wenn Sie sich gegen einen vorzeitigen Renteneintritt entscheiden.

Ausgleichsbeträge – Rendite

Vergleicht man die Rendite von Ausgleichbeiträgen mit anderen Kapitalprodukten, schneiden die Beiträge in die Rentenkasse besser ab. Und die Ausgleichbeiträge bringen sogar noch mehr als nur Rendite.

Ob sich Zahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung lohnen, hängt davon ab, wie alt Versicherte werden. Doch dies gilt genauso auch für Renten aus einer privaten Rentenversicherung, die derzeit eine weit geringere Rendite erzielen.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich die Rentenbezugszeiten der Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung im Vergleich zu den 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts, sowohl bei Frauen als auch bei Männern mehr als verdoppelt haben.

Gegenwärtige Rendite der DRV



Hierzu hat die von der Stiftung Warentest herausgegebene Zeitschrift „Finanztest“ in der Ausgabe 3/2017 aktuelle Rechnungen veröffentlicht. Unterstellt wurde dabei, eine Investition von 40.000 Euro in die Altersvorsorge.

In den Blick genommen wurden dabei die Varianten: Die Investition beginnt 10, 8 oder 4 Jahre vor Rentenbeginn. Der Betrag von 40.000 Euro wird jeweils auf die entsprechenden Zeiträume verteilt.

Bei allen Varianten zeigt sich hierbei: Die gesetzliche Rente schlägt alle Privatrenten um Längen. Berücksichtigt wurden dabei sowohl die so genannte Rürup-Rente (die ähnlich steuergünstig sind wie die gesetzliche Rentenversicherung) also auch normale private Rentenversicherungen.

Bei der Variante „10 Jahre lang Einzahlungen von je 4.000 Euro“ bringt eine Rürup-Rente mit Hinterbliebenenabsicherung nach den Finanztest-Berechnungen eine spätere Monatsrente von 116 Euro. Bei der gesetzlichen Rente, bei der eine Hinterbliebenenabsicherung obligatorisch einbezogen ist, kämen demgegenüber 171 Euro heraus. Klassische Privatrenten kommen zu ähnlichen Resultaten wie eine Rürup-Rente.

Mehr als nur Rendite: Nach den Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung gibt es für die gesetzliche Rente für einen Versicherten, der diese 2018 in Anspruch nimmt, eine Rendite von rund drei Prozent. Bei Frauen liegt sie aufgrund der höheren Lebenserwartung aktuell geringfügig höher. Bei Renditeüberlegungen ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Rentenversicherung mehr als nur das Alter absichert.

 

  • So wird auch das Risiko der Erwerbsminderung abgesichert
  • Darüber hinaus umfasst das Leistungsspektrum auch Rehabilitationsleistungen
  • und – nicht zu vergessen – den Hinterbliebenenschutz.



Einzahlungen in die gesetzliche Rentenkasse lohnen sich also. Das wird auch in den Medien weitgehend so kommentiert. Einige Pressestimmen:

 

  • Finanztest, 7/16: „Zusätzlich in die Rentenkasse einzuzahlen, bringt wesentlich mehr Ertrag als eine private Rentenversicherung.“
  • Focus Money (35/2017) „Selbst wenn man konservativ bis zum Ruhestandsbeginn mit 63 nur ein Prozent Rentenanpassung pro Jahr unterstellt, käme in der gesetzlichen Kasse mehr raus als mit einer privaten Police inklusive der über die Garantierente (für neue Verträge aktuell 0,9 Prozent p.a.) hinausgehenden prognostizierten Überschüsse.“
  • Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.11.2015): „Die gesetzliche Rentenversicherung ist für Ältere unschlagbar.“
  • Ökotest (6/2017): „Der Staat schlägt alle. Auf Basis der garantierten Leistung ist die gesetzliche Rente trotz aller Abzüge nicht zu toppen. … Die garantierte Mindestleistung der GRV liegt durchweg deutlich höher als die garantierte Rente, die private Versicherer für die gleichen Beträge bieten.“

Ausgleichszahlung – Steuersparmodell

Ausgleichbeiträge werden in der Einzahlungsphase vom Fiskus geschont und lassen sich zeitlich steueroptimiert strecken.

Sonderzahlungen in die gesetzliche Rentenkasse sind angesichts der – vermutlich noch länger anhaltenden – Zinsflaute durchaus rentabel. Die „Rendite“ von Ausgleichsbeträgen für zu erwartende Rentenabschläge wird noch durch erhebliche Steuervorteile angehoben.

Denn Ausgleichsbeträge sind genau wie alle Beiträge in die so genannte erste Schicht der Altersvorsorge steuerlich in der Einzahlungsphase stark begünstigt. Dies ist ein Resultat des im Jahr 2005 begonnenen Umstellungsprozesses auf die so genannte nachgelagerte Besteuerung von Renten.

Das bedeutet, dass Vorsorgeaufwendungen während des Berufslebens zunehmend steuerbefreit sind und im Gegenzug dazu die Renteneinkünfte nachgelagert besteuert werden. Dieser Umstellungsprozess zieht sich über einige Jahrzehnte hin.

Wer 2018 in Rente geht, dessen Rente ist zu 76 Prozent steuerpflichtig. Jedes Jahr zum 1. Januar erhöht sich der zu versteuernde Anteil der Rente um zwei Prozentpunkte. Ab dem Jahr 2020 und zukünftig um einen Prozentpunkt pro Jahr.

Aus dem Prozentsatz des ersten Rentenjahres wird der steuerfreie Teil der Rente errechnet und gilt für diese Rente lebenslang. Dies gilt insbesondere auch für die ggf. zu zahlende anschließende Hinterbliebenenrente, die sich aus der bislang dem Verstorbenen gezahlten Altersrente ableitet.

Umgekehrt sind die Beiträge von Versicherten – also auch die Ausgleichszahlungen – derzeit zu 86 Prozent von der Steuer absetzbar, ab 2025 werden es 100 Prozent sein, die als Sonderausgaben (Altersvorsorgeaufwendungen) steuerlich geltend gemacht werden können.

Die Absetzbarkeit von Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ist allerdings nach oben hin gedeckelt. Nach §§ 10 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. Abs. 3 Einkommensteuergesetz werden diese Vorsorgeaufwendungen nämlich nur „bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro“ berücksichtigt. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.

Maximal werden 2018 für Alleinstehende Einzahlungen in Höhe von 23.712 Euro und für Verheiratete in Höhe von 47.424 Euro steuerlich gefördert. 86 Prozent dieser Beträge können von der Steuer abgesetzt werden. Für Alleinstehende sind damit höchstens 20.392,32 Euro steuerlich absetzbar. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag.

Doch Achtung: Bei gesetzlich Versicherten werden auf diese Höchstbeträge die kompletten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Arbeitgeberanteile angerechnet. Bei einem Jahresbruttogehalt von 50.000 Euro fallen bereits 9.300 Euro Rentenversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) an, die den „Spielraum“ für die steuerliche Nutzung von Ausgleichszahlungen entsprechend senken.

Expertentipp: Steuerliche Optimierung der Einzahlung sinnvoll



Steuerlich gesehen dürfte es ohnehin in der Regel günstiger sein, die Einzahlungen auf einen längeren Zeitraum zu verteilen. Damit können jeweils die „Steuerspitzen“ aufgefangen werden. Sie können die Einzahlungen auch gezielt in Jahren mit besonders hohen Einkünften leisten.


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