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Das ist neu bei Mindestlohn, Minijobs und Midijobs

Für geringfügig Beschäftigte und sozialversicherungspflichtige Geringverdiener hat sich zum Jahreswechsel einiges geändert. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zu den Neuregelungen.

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Junge Kellnerin in einem Straßencafe kassiert Geld von weiblichem Gast. Bild: IMAGO / Westend61 / Oriol Castelló Arroyo

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Zum Jahreswechsel ist der Mindestlohn pro Arbeitsstunde um 41 Cent gestiegen, im Minijob sind jetzt 556 Euro Verdienst pro Monat erlaubt und wer knapp mehr verdient, ist voll sozialversichert – für ein paar Cent.

Was ändert sich 2025 beim Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 von 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Arbeitsstunde. Das hatte die Mindestlohnkommission schon im Juni 2023 beschlossen. Eine entsprechende Verordnung (vierte Mindestlohnanpassungsverordnung) hatte das Bundesarbeitsministerium vorgelegt. Die beschlossene Erhöhung entspricht 3,3 %. In etlichen Branchen gibt es allerdings höhere Branchen-Mindestlöhne.

Für wen gilt der Mindestlohn?

Der Mindestlohn gilt für fast alle Arbeitnehmer. Ausnahmen vom Mindestlohn gibt es nur für Auszubildende, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, ehrenamtlich Tätige und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung. Schüler und Studenten ab 18 Jahren haben dagegen Anspruch auf den Mindestlohn. Der Mindestlohn gilt auch bei Minijobs im Privathaushalten (genauso wie andere arbeitsrechtliche Regelungen wie etwa die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall).

Tipp: Der Mindestlohn gilt – wie die anderen arbeitsrechtlichen Regelungen – auch für jobbende Senioren, auch dann, wenn diese bereits Rente beziehen. Entgegenstehende Abmachungen sind nichtig.

Bisher erhalte ich den Mindestlohn. Muss ich die Erhöhung im Januar beantragen?

Nein. Zum Jahresbeginn 2025 muss der Mindestlohn automatisch und ohne Antrag angepasst werden. Arbeitnehmer, insbesondere Minijobber sollten daher die Lohnabrechnung vom Januar besonders überprüfen. 

Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber den Mindestlohn nicht zahlt?

Zunächst können Sie sich an den Betriebsrat wenden, falls es diesen im Unternehmen gibt. In Betrieben, die sich nicht an den Mindestlohn halten, ist das wohl oft nicht der Fall. Dann können Sie Ihren Arbeitgeber auf den erhöhten Mindestlohn aufmerksam machen und ihm erklären, dass das Mindestlohngesetz auch für ihn gilt. Weigert sich der Arbeitgeber, dann können Sie den Verstoß gegen die Mindestlohnregelungen beim Zoll melden.

Tipp: Bei der Mindestlohn-Hotline des Bundesarbeitsministeriums, erreichbar unter 030 60280028, können Sie sich über Ihre Rechte aus dem Mindestlohngesetz informieren. Bei Beschwerden über die Nichteinhaltung des Mindestlohns können Sie direkt an die zuständige Stelle des Zolls vermittelt werden. 

Setzt der Zoll dann für mich die Zahlung des Mindestlohns durch?

Nein. Der Zoll ist für die Kontrolle der Arbeitgeber zuständig. Gegebenenfalls werden für Arbeitgeber, die sich nicht an die Mindestlohnregelungen halten, saftige Bußgelder verhängt. 

Tipp: Oft werden Arbeitgeber umgehend den Mindestlohn zahlen, wenn sie davon ausgehen, dass der Zoll eingeschaltet wird. Wenn nicht, dann bleibt Ihnen nur der Weg zum Arbeitsgericht. Eine entsprechende Klage können Sie beim zuständigen Gericht auch ohne Anwalt einreichen. Das kostet nichts. Als Gewerkschaftsmitglied können Sie gewerkschaftlichen Rechtsschutz für die Durchsetzung ihrer Ansprüche in Anspruch nehmen. 

Für welchen Zeitraum kann ich den Mindestlohn einklagen?

Natürlich ist es sinnvoll, wenn Sie Ihre Ansprüche schnell geltend machen. Doch rechtlich gesehen ist meist keine große Eile geboten. Denn Ansprüche auf den Mindestlohn verjähren erst nach drei Jahren. Wer seinen Mindestlohn einklagt, für den gilt nämlich die regelmäßige Verjährungsfrist nach Paragraf 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – und diese beträgt drei Jahre. Tarifliche Ausschlussfristen greifen beim Mindestlohn nicht.  Um den Mindestlohn vor dem Arbeitsgericht einzuklagen, braucht Sie aber vernünftige Aufzeichnungen und möglichst Zeugen.

Was ändert sich 2025 bei Minijobs?

Mit jedem Anstieg des Mindestlohns steigt auch die Minijobgrenze – um den gleichen Prozentsatz. 2025 liegt sie bei 556 Euro. Im vierten Sozialgesetzbuch ist in § 8 Abs. 1a genau definiert, wie das Verhältnis von Mindestlohn und Minijob-Grenze ist. Danach liegt die Geringfügigkeitsgrenze - so heißt die Minijobgrenze offiziell - “bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn”. Die Grenze wird berechnet, indem “indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird”. Wer will, kann die Probe machen: 12,82 Euro x 130 : 3 = 555,53 Euro. Aufgerundet auf volle Euro sind das 556 Euro.

Durch die skizzierte Formel ist auch auf Dauer festgeschrieben, wie viele Stunden Sie als Minijobber monatlich maximal arbeiten dürfen, ohne dass die Minijob-Grenze überschritten wird. Dies sind (130 : 3=) 43 1/3 Stunden pro Monat. Zahlt der Arbeitgeber einen höheren Stundenlohn, so reduziert sich die maximale Arbeitszeit auch entsprechend.

Bisher habe ich in meinem Minijob 538 Euro verdient. Habe ich jetzt Anspruch auf 556 Euro?

Das muss nicht so sein. Entscheidend ist Ihr Stundenlohn. Falls in Ihrem Arbeitsvertrag bisher schon ein Stundenlohn von mehr als 12,82 Euro vereinbart war, muss sich gar nichts ändern. Haben Sie bisher aber auch nur den Mindestlohn erhalten, haben Sie bei unveränderter Arbeitszeit Anspruch auf eine Gehaltserhöhung. 

Was hat sich zum Jahresbeginn bei der beitragsfreien Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen geändert?

Durch die Anhebung der Minijob-Grenze hat sich für geringfügig Beschäftigte auch die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung geändert. Sie dürfen jetzt maximal 556 Euro (vorher: 538 Euro) im Monat als Einkommen erzielen, um noch ohne eigene Beitragszahlungen über gesetzlich versicherte Angehörige (Eltern, Ehepartner) krankenversichert zu sein. Für diejenigen, die keinen Minijob haben, beträgt die Einkommensgrenze in diesem Jahr 535 Euro (= 1/7 der Bezugsgröße). 

Ist auch die Midijob-Verdienstgrenze gestiegen?

Die Obergrenze für Jobs im so genannten Übergangsbereich ("Midijobs") bleibt unverändert bei 2.000 Euro. Ab diesem Verdienst zahlen Sie die normalen Sozialversicherungsbeiträge. Die Untergrenze ist durch die Mindestlohn-Erhöhung auf 556,01 Euro gestiegen. Bei diesem Monatsgehalt werden sogar gar keine Sozialversicherungsbeiträge fällig. Bei höherem Entgelt steigt die Belastung schrittweise an.

Welche Leistungen bieten die Sozialversicherungen bei Midijobs?

Sie bieten trotz der niedrigen Beiträge die vollen Leistungen. Bei der Arbeitslosenversicherung gilt etwa: Nach einem zwölfmonatigen Midijob besteht im Falle des Jobverlusts Anspruch auf sechs Monate Arbeitslosengeld. Dessen Höhe beträgt bei einem 556,01 Euro-Job etwa 294 Euro (Steuerklasse I/IV, bei Anspruch auf Kindergeld). Midijobber sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und haben bei einer längeren Krankheit – nach der sechswöchigen Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber – Anspruch auf bis zu knapp eineinhalb Jahre Krankengeld.

Gelten die Midijob-Regeln auch für Nebenjobs von Arbeitnehmern?

Nein. Wer ohnehin im Hauptjob mehr als 2.000 Euro brutto verdient, zahlt auch im Nebenjob die normalen Sozialversicherungsbeiträge.  Allerdings können Arbeitnehmer mehrere kleine Midijobs ausüben. Die Einkünfte werden dabei, wenn es um die Sozialversicherungsbeiträge geht, zusammengerechnet. 

Beispiel: Wer zwei 750 Euro-Jobs hat, muss insgesamt so hohe Beiträge zahlen wie bei einem einzigen 1.500 Euro-Job.

Gelten die Midijobs-Regeln auch für Rentner?

Ja. Das kann auch für die Rente nochmals Vorteile bringen. Es gelten auch für Senioren die für Arbeitnehmer günstigen Regelungen bei der Sozialversicherung. Auch Rentner können damit – unter Umständen sogar zum Nulltarif – auch jenseits des regulären Rentenalters weitere Rentenansprüche erwerben. Dafür müssen sie allerdings auf die ansonsten automatisch eintretende Rentenversicherungsfreiheit des Jobs verzichtet – was durch eine einfache Erklärung dem Arbeitgeber gegenüber funktioniert. Das kann sich lohnen.

Beispiel: Sie verdienen in einer Beschäftigung im Übergangsbereich 557 Euro monatlich. Sie haben Steuerklasse I und haben auf die Rentenversicherungsfreiheit des Jobs verzichtet. In diesem Fall müssen Sie monatlich insgesamt ganze 26 Cent an Sozialversicherungsbeiträgen und keine Lohnsteuer zahlen. Damit erwerben Sie in der Rentenversicherung aber die vollen Ansprüche, die einem Bruttoentgelt von 557 Euro entsprechen. Bei einer ganzjährigen Beschäftigung steigt für diesen Minibetrag Ihre monatliche Altersrente ab Juli des Folgejahres um mehr als 6 Euro. Nach drei Jahren sind es etwa 20 Euro. Hinzu kommt die turnusmäßige Rentenerhöhung.

Tipp: Allerdings sind Midijobs – anders als Minijobs – nicht steuerfrei. Wenn Sie die Altersrente mit einem Job im Übergangsbereich kombinieren, müssen Sie in jedem Fall im Folgejahr eine Steuererklärung abgeben. Oft müssen Sie nachträglich noch Steuer entrichten. Dies gilt besonders bei höheren Renten, bei niedrigen Renten lohnt sich dagegen die Kombi von Rente und 557 Euro-Job mit Rentenversicherungspflicht meist.

Beispiel: Ein Ehepaar bezieht insgesamt Altersrente in Höhe von 22.000 Euro im Jahr. Einer der Partner übt ganzjährig einen 557 Euro-Job aus. Eine Steuererklärung ist für die beiden Pflicht, Steuern fallen aber nicht an.

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