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Erwerbsminderungsrente: Bringt Hinzuverdienst auch Rentenpunkte?

Erwerbsgeminderte dürfen zusätzlich zu ihrer Rente in gewissem Rahmen nebenher sozialversicherungspflichtig jobben. Doch bringt der Job neben der EM-Rente auch neue Rentenansprüche?

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Mann tippt auf Taschenrechner und prüft Rechnungen für die Steuer. Bild: IMAGO / Panthermedia / Andriy Popov

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Kurzinfo: Beiträge während der Zeit des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente

Beiträge in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis neben der Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) können im Einzelfall die spätere Altersrente nochmals erhöhen. Meist ist dies allerdings nicht der Fall. Falls Sie nahtlos von der EM-Rente in die Altersrente wechseln, ist Ihnen die bisherige Rentenhöhe in der Regel garantiert. Dies gilt auch, wenn zwischen beiden Renten eine Lücke von maximal 24 Monaten bestand.

Darf ich neben dem Bezug der EM-Rente jobben?

Grundsätzlich ja. „Seit Anfang 2024 dürfen Sie über eine Probebeschäftigung von sechs Monaten sogar versuchen, wieder in einen Vollzeitjob zurückzukehren. So will der Gesetzgeber eine Brücke in die Beschäftigung schaffen.“, erklärt Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund. „Das Arbeitsentgelt wird in dieser Zeit auch nicht auf die Rente angerechnet.“

Ansonsten gelten recht großzügige Hinzuverdienstregeln. Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, darf im Jahr 2024 jährlich 18.558,75 € nebenher verdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. 2025 wird der Freibetrag bei 19.661,25 € liegen.

Wichtig allerdings: Bei den EM-Renten kommt es nicht nur auf die Höhe des Hinzuverdienstes an. Gegebenenfalls entfällt durch die Erwerbstätigkeit die „Geschäftsgrundlage“ für die Rente. Denn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält nur, wer täglich nur noch weniger als drei Stunden arbeiten kann. Diese Regel gilt in der Zeit der in der Regel sechsmonatigen Probebeschäftigung nicht.

Ist die sozialversicherte Beschäftigung von EM-Rentnern auch rentenversicherungspflichtig?

Ja. Arbeitnehmer sind generell, solange sie das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht haben, in Beschäftigungsverhältnissen rentenversicherungspflichtig. Vom Bruttoentgelt der Erwerbsgeminderten gehen also Beiträge in die Rentenkasse ab. Bei Minijobs können sich Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Erhöht sich hierdurch meine Erwerbsminderungsrente bei der nächsten Rentenanpassung?

Nein. An der EM-Rente ändert sich nichts. Die gezahlten Beiträge könnten sich allenfalls später bei der Altersrente auswirken, was allerdings meist nicht der Fall ist. Falls die Erwerbsminderung zwischenzeitlich endet und nach einiger Zeit nochmals eintritt und erneut EM-Rente gezahlt wird, könnten die Beiträge auch hier unter Umständen berücksichtigt werden.

Ich übe neben der EM-Rente einen Minijob aus, bringen mir die Beiträge später etwas bei der Altersrente?

Im Regelfall nicht. Im Grundsatz ist der Minijob für Sie zwar beitragspflichtig. Sie können die Beitragspflicht aber abwählen und haben damit einige Euro mehr monatlich zur Verfügung. Doch sicherheitshalber sollten Sie sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger beraten lassen, bevor Sie die Versicherungspflicht abwählen.

Wie können sich die in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlten Beiträge auf meine spätere Altersrente auswirken?

Das hängt von der Höhe Ihres Arbeitsentgelts ab und davon, wie viel die so genannte Zurechnungszeit wert ist, die bei Ihrer EM-Rente berücksichtigt ist.

Was ist unter der Zurechnungszeit zu verstehen?

Erwerbsminderung tritt vielfach ziemlich früh ein, im Schnitt etwa mit 54 Jahren, mitunter aber eben auch mit 30. Zu diesem Zeitpunkt haben Versicherte erst geringe Rentenansprüche erworben. „Die Zurechnungszeit soll die Lücke zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und dem Rentenalter zumindest einigermaßen schließen“, erklärt Manthey. „Sie stellt Erwerbsgeminderte so, als hätten sie weiterhin mit ihrem bisherigen Durchschnittsverdienst (der jeweils in Relation gesetzt wird zum Durchschnittsverdienst aller Rentenversicherten) Beiträge an die Rentenkasse abgeführt.“

Erwerbsminderungsrenten: Dauer der Zurechnungszeit 

 

Beginn der Erwerbsminderung Zurechnungszeit
ab 1992 Bis zum 55.Lebensjahr voll, bis zum 60. Lebensjahr zu 1/3
2001 bis 2003schrittweise Verlängerung auf das 60. Lebensjahr
Ab Juni 2014Bis zum 62. Lebensjahr
2018 623 Monate
2019 658 Monate
2020 659 Monate
2021 6510 Monate
2022 6511 Monate
2023 66 
2024 66 1 Monate
2025 66 2 Monate
2026 66 3 Monate
2027 66 4 Monate
2028 66 6 Monate
2029 66 8 Monate
2030 6610 Monate
2031 67 

Wenn Ihnen 2019 oder später Erwerbsminderungsrente bewilligt wurde, läuft die Zurechnungszeit bis zum regulären Rentenalter. Für diejenigen, die vor 2019 in Altersrente gegangen sind, galten allerdings noch schlechtere Regelungen (siehe Tabelle). Bei ihnen endet die Zurechnungszeit vor dem regulären Rentenalter.

 

Ein Beispiel zur Zurechnungszeit: Albert S. 

Albert S. hat ab Januar 2015 im Alter von 52 Jahren Erwerbsminderungsrente erhalten.

Bis dahin erworbene Rentenpunkte:                                                      32 Rentenpunkte

Durchschnittlich vor Eintritt der Erwerbsminderung erworben:             0,9 Rentenpunkte pro Jahr

Zurechnungszeit:                                                                                    bis zum 62. Lebensjahr

Dauer der Zurechnungszeit:                                                                   10 Jahre (von 52 bis 62)

Zusätzliche Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit:                               10 x 0,9 = 9 Rentenpunkte

Insgesamt liegen der Erwerbsminderungsrente zugrunde:                     41 Rentenpunkte

Davon 10,8 Prozent Abschlag:                                                                  36,572 Rentenpunkte

Was gilt, wenn ich während der Zurechnungszeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt bin?

Sie zahlen Beiträge ein, die Ihnen im Prinzip auch Rentenpunkte bringen. Diese wirken sich aber nur dann auf die spätere Altersrente aus, wenn sie mehr wert sind als die Punkte aus der Zurechnungszeit, die Ihnen ohnehin anerkannt werden. Denn die Punkte aus der Zurechnungszeit und aus der Beschäftigung werden jeweils miteinander verglichen. Der höhere Wert zählt dann. Wenn Ihnen in der Zurechnungszeit wie im Beispiel oben in einem Jahr 0,9 Rentenpunkte gutgeschrieben werden, müssen Sie derzeit in einem Jahr schon rund 41.000 Euro brutto verdienen, um auf mehr als 0,9 Rentenpunkte zu kommen. Bei einem niedrigeren Arbeitsentgelt bleibt es bei den 0,9 Punkten aus der Zurechnungszeit.

Warum werden mir meine Rentenpunkte aus einer Beschäftigung neben der EM-Rente nicht extra gutgeschrieben?

Weil Sie dann doppelt profitieren würden und als Erwerbsgeminderter besser gestellt würden als andere Versicherte.

Was gilt, wenn ich als EM-Rentner nach dem Ablauf meiner Zurechnungszeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt bin?

Dann erwerben Sie zum einen weitere Versicherungszeiten. Manchmal können diese Ihnen helfen, beispielsweise die 35-jährige Wartezeit für die Altersrente für langjährig Versicherte zu erfüllen. Darüber hinaus erwerben Sie weitere Rentenpunkte.

Bringen die neuen Rentenpunkte mir dann später eine höhere Altersrente?

Das kommt darauf an. Bei einem sehr hohen Arbeitsentgelt kann das durchaus der Fall sein. Mit einem sehr niedrigen Arbeitsentgelt könnten Sie Ihre spätere Altersrente sogar senken. Aber das ist in der Regel eine rein theoretische Möglichkeit. Denn in diesem Fall greift die Bestandsschutzregelung in § 88 SGB VI. Dieser trägt die Überschrift „Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten“. Danach ist Ihnen sicher, dass die Entgeltpunkte, die Ihrer Erwerbsminderungsrente zugrunde liegen, auch Grundlage für die Berechnung Ihrer Altersrente sind. Das gilt, wenn die EM-Rente nahtlos in die Altersrente übergeht oder die Lücke zwischen beiden Renten maximal 24 Monate beträgt.

Zurück zum Beispiel von Albert S. 

Seine spätere Altersrente, die er spätestens 2030 erhalten wird, wird in jedem Fall auf Basis der 36,572 Rentenpunkte berechnet, die seiner Erwerbsminderungsrente zugrunde liegen – jedenfalls dann, wenn er direkt (oder nach maximal zwei Jahren) von der EM-Rente in die Altersrente wechselt. Dass seine Altersrente durch eine zwischenzeitliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigung höher ausfällt, ist unwahrscheinlich.

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