Pflegeversicherung: Was nun für Rentner und Arbeitnehmer gilt
Was ändert sich bei der Pflegeversicherung?
Zum einen steigen einige Leistungen – allerdings frühestens 2024. Dagegen gelten bereits seit 1.7.2023 neue Beitragsätze bei der Pflegeversicherung.
Welchen Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen Rentner?
- Kinderlose zahlen ab Juli 2023 vier Prozent an die Pflegeversicherung, 0,6 Prozentpunkte mehr als bisher.
- Versicherte mit Kind kommen günstiger weg – egal wie alt ein Kind ist. Sie zahlen nun 3,4 Prozent statt 3,05 Prozent bisher. Der Satz von 3,4 Prozent gilt auch für Versicherte, die vor 1940 geboren wurden oder noch nicht 23 Jahre alt sind.
Wichtig für Rentner: Bei der Pflegeversicherung tragen Rentner – anders als Arbeitnehmer – den vollen Beitrag selbst. Die gesetzliche Rentenversicherung beteiligt sich zwar am Beitrag zur Krankenversicherung, jedoch nicht an dem zur Pflegeversicherung. Jede Beitragserhöhung bei der Pflegeversicherung trifft Rentner damit deutlich stärker als Arbeitnehmer.
Werden die neuen Beiträge automatisch berücksichtigt?
Ja. Jeder Rentenbezieher wird automatisch in eine neue Beitragsstufe überführt. Wer bislang für die Pflegeversicherung Abzüge von 3,4 Prozent hinnehmen musste, zahlt künftig 4 Prozent. Bei einer Bruttorente von 1500 Euro steigt der monatliche Pflegeversicherungsbeitrag beispielsweise von 51 Euro auf 60 Euro.
Aus bisher 3,05 Prozent werden automatisch 3,4 Prozent. Bei einer Bruttorente von 1500 Euro werden dann monatlich statt bisher 45,75 Euro nun 51 Euro fällig.
Ob in Ihrem Fall der niedrige oder höhere Beitragssatz berücksichtigt wird, können Sie Ihrer aktuellen Rentenanpassungsmitteilung entnehmen. Manche Versicherte dürften bislang als kinderlos eingestuft worden sein, obwohl sie eigentlich Eltern im Sinne der Pflegeversicherung sind.
Was zahlen Rentner mit mehreren Kindern?
Versicherte mit mehreren Kinder können von zusätzlichen Rabatten profitieren. Voraussetzung: Die weiteren Kinder sind jünger als 25 Jahre.
- Ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren gibt es für Eltern zusätzliche Abschläge von 0,25 Prozent pro Kind.
- Im günstigsten Fall reduziert sich der Beitragssatz auf 2,4 Prozent. Das ist der Fall bei mindestens fünf Kindern unter 25.
- Der Abschlag entfällt, sobald ein Kind 25 Jahre alt wird.
Beispiel: Ein 65jährige Rentnerin hat drei Kinder im Alter von 20, 21 und 23 Jahren. Für den Beitrag zur Pflegeversicherung gilt sie damit als Versicherte mit drei Kindern. Da sie grundsätzlich – und lebenslang – als Versicherte mit Kind zählt, gilt für sie der ermäßigte Beitragssatz von 3,4 Prozent.
Zusätzlich bringen ihr aber Kinder Nummer zwei und drei, die sich noch in der „Erziehungszeit“ befinden, einen Abschlag von 0,50 Prozentpunkten. Denn den zusätzlichen Abschlag von 0,25 Prozentpunkten gibt es ab dem zweiten Zählkind. Die Rentnerin kommt damit auf einen Beitragssatz von (3,4 minus 0,5 Prozentpunkte =) 2,9 Prozent.
Sobald das älteste Kind 25 Jahre alt wird, fällt ein Rabatt weg und der Beitrag steigt auf 3,15 Prozent.
Wann gilt jemand als Versicherter mit Kind?
Es kommt nicht auf die biologische Elternschaft an. Die Elterneigenschaft haben auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern. Damit kann eine ganze Reihe von Personen die Elterneigenschaft für ein einziges Kind haben.
- Auch Kinder, die im Ausland geboren wurden oder leben, bringen ihren Eltern einen Beitragsrabatt.
- Verstorbene Kinder werden ebenfalls berücksichtigt – bis zu dem Monat, in dem sie 25 Jahre alt geworden wären.
Für Adoptiv- und Stiefeltern gibt es den Beitragsrabatt nur, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Familie eine bestimmte Altersgrenze nicht überschritten hat. Konkret: Es muss vom Alter her eine beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung möglich gewesen sein.
Beispiel: Hans B. hat im Juni 2023 geheiratet. Seine Frau hat einen 24-jährigen Sohn mit in die Ehe gebracht. Der Sohn studiert. Für Studieremde gilt bei der beitragsfreien Familienversicherung die Grenze von 25 Jahren. Der Sohn könnte also noch familienversichert sein. Damit erfüllt Hans B. nun die Elterneigenschaft und zahlt den ermäßigten Beitrag von 3,4 Prozent.
Seine Elterneigenschaft bleibt lebenslang bestehen, was den Beitrag zur Pflegeversicherung betrifft. Übrigens auch dann, wenn er sich wieder scheiden lässt.
Wann berücksichtigt die Rentenversicherung den „Kinder-Rabatt“?
Wenn Sie zu den eher wenigen Rentnern mit mehreren Kindern unter 25 gehören, dann steht Ihnen ab Juli 2023 ein Beitragsrabatt zu – im Grundsatz jedenfalls.
Aber: Die Rentenversicherung berücksichtigt den Rabatt zunächst nicht und legt stattdessen vorerst den Satz von 3,4 Prozent zugrunde. Dadurch werden Sie in den kommenden beiden Jahren zu viel an die Pflegekasse zahlen. Das können im Einzelfall insgesamt einige Hundert Euro sein.
Das Geld ist für Sie aber nicht verloren. Die überzahlten Beiträge werden spätestens Mitte 2025 erstattet.
Warum wird der Kinder-Rabatt nicht sofort angesetzt?
Bislang ist noch nirgends umfassend erhoben und gespeichert, wer in Deutschland wie viele Kinder in welchem Alter hat. Das soll sich bis spätestens Ende März 2025 ändern. Bis dahin sollen die Daten zu Zahl und Alter der Kinder der Versicherten zentral erhoben werden. Die beitragsabführenden Stellen, also vor allem Arbeitgeber und Rentenversicherung, können die Daten erst dann abrufen und die korrekten Beitragssätze festsetzen. „Die betroffenen Rentnerinnen und Rentner müssen sich bis Mitte 2025 gedulden“, erklärt Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Alles Weitere erfolgt automatisch: „Die rückwirkende Neuberechnung erfolgt ohne Antrag aufgrund der von den Finanzverwaltungen gemeldeten Anzahl der Kinder unter 25 Jahren von Amts wegen.“
Soll ich der Rentenversicherung jetzt schon Nachweise vorlegen, wie viele Kinder ich habe?
Nein. Unterlagen, die Rentner der Deutschen Rentenversicherung zusenden, werden nicht berücksichtigt. „Sollten trotzdem Unterlagen eingereicht werden, führt dies nicht zu einer schnelleren Berücksichtigung des Beitragsabschlags“, erklärt die Versicherung.
Berücksichtigen Arbeitgeber den Kinder-Rabatt bereits ab Juli?
Für Arbeitnehmer ist die Beitragsbelastung zunächst generell geringer, da sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den allgemeinen Beitragssatz von 3,4 Prozent teilen. Arbeitgeber übernehmen damit einen Anteil von 1,7 Prozent. Eine Ausnahme gilt für Sachsen, wo sie nur einen Anteil von 1,2 Prozent tragen.
Auch Arbeitgeber können die Umsetzung der Rabattregelung bis 2025 aufschieben. In vielen Betrieben werden derzeit jedoch Fragebögen an die Beschäftigten verteilt, um Informationen über die Zahl ihrer Kinder und deren Alter zu erhalten und die Beitragsrabatte schnell umzusetzen. Diese Daten sind nötig, um die korrekten Beiträge abzuführen.
Dabei gelte zunächst, so Sebastian Gülde vom Bundesgesundheitsministerium, ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Bis spätestens Ende Juni 2025 „gilt der Nachweis hinsichtlich der Kinder unter 25 Jahren auch dann als erbracht, wenn das Mitglied auf Anforderung der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilt. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden.“
Spätestens zum 1. Juli 2025 müssen die Nachweise jedoch in jedem Fall vorliegen und überprüft werden. Bis dahin ist auch geklärt, welche Nachweise über die Elterneigenschaft anerkannt werden. Klar ist dabei: Die Geburtsurkunde und der Kindergeldbescheid werden immer anerkannt.
Beitragssätze der gesetzlichen Pflegeversicherung ab Juli 2023
| Personengruppe | Beitragssatz ab 1.7.2023 |
|---|---|
| Versicherte ohne Kind | 4,00 % (Arbeitnehmeranteil: 2,30 %, Sachsen: 2,80 %) |
Versicherte mit einem Kind sowie unter 23-Jährige und Jahrgänge vor 1940 | 3,40 % (Arbeitnehmeranteil: 1,70 %, Sachsen: 2,20 %) |
| Versicherte mit zwei Kindern unter 25 Jahren | 3,15 % (Arbeitnehmeranteil: 1,45 %, Sachsen: 1,95 %) |
| Versicherte mit drei Kindern unter 25 | 2,90 % (Arbeitnehmeranteil: 1,20 %, Sachsen: 1,70 %) |
| Versicherte mit vier Kindern unter 25 Jahren | 2,65 % (Arbeitnehmeranteil: 0,95 %, Sachsen: 1,45 %) |
| Versicherte mit fünf und mehr Kindern unter 25 Jahren | 2,40 % (Arbeitnehmeranteil: 0,70 %, Sachsen: 1,20 %) |
