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Anspruch auf Waisenrente auch zwischen zwei Ausbildungen

Während der Übergangszeit zwischen dem Schulabschluss und einer Berufsausbildung oder einem Studium kann bis zu vier Monate lang eine Waisenrente gezahlt werden.

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Vater und Sohn stehen im Garten vor dem Haus.

© Nicht definiert

Berlin (drv/sth). Kindern, die ein Elternteil oder beide Eltern verloren haben, steht grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Während einer Schul- oder Berufsausbildung, eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder wenn sie sich im Bundesfreiwilligendienst engagieren, besteht dieser Anspruch auch darüber hinaus, maximal bis zum 27. Geburtstag.

Auch während der sogenannten Übergangszeiten zwischen einzelnen Ausbildungen, also beispielsweise der Zeit zwischen dem Schulabschluss und einer Berufsausbildung oder einem Studium, kann eine Waisenrente gezahlt werden. Anspruch auf Waisenrente besteht, sofern diese Übergangszeit höchstens vier Kalendermonate andauert. Das heißt, die folgende Ausbildung oder der Freiwilligendienst muss spätestens am ersten Tag des fünften auf die Beendigung der vorangegangenen Ausbildung beginnen. 

Endete beispielsweise eine Ausbildung am 5. Juni, muss die nächste Ausbildung oder der Freiwilligendienst spätestens am 31. Oktober beginnen, um auch während dieser Übergangszeit die Waisenrente zu erhalten. Dauert die Übergangszeit länger, fällt die Waisenrente weg und kann erst mit Beginn der neuen Ausbildung oder des Freiwilligendienstes wieder beantragt werden.

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