Berlin/Frankfurt am Main (drv/sth). In einer zweiteiligen Serie stellen wir wichtige neue Werte in der gesetzlichen Rentenversicherung vor, die ab 2026 gelten. Heute: Teil 2 (Hier geht es zu Teil 1).
Midijob: Untergrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich steigt. Seit 1. Oktober 2022 ist die Verdienstgrenze im Minijob, die „Geringfügigkeitsgrenze“, dynamisch angelegt und folgt der Entwicklung des Mindestlohns. Steigt der gesetzliche Mindestlohn, steigt auch die Verdienstgrenze im Minijob, wodurch sich der Übergangsbereich im Midijob verändert: Im Jahr 2026 steigt die Untergrenze für Verdienste aus Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich von 556,01 Euro auf 603,01 Euro. Die Obergrenze bleibt stabil bei 2.000 Euro im Monat.
Als Midijobber gilt, wer regelmäßig zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro verdient. Für Verdienste innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen Erwerbstätige einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung. Dieser steigt bis zum Erreichen der Obergrenze von 2.000 Euro. Erst dann wird die volle Beitragshöhe fällig. Die Rentenansprüche werden auf Basis des vollen Verdienstes berechnet und vermindern sich durch den reduzierten Beitragsanteil nicht.
Beitragsbemessungsgrenze und Durchschnittsentgelt steigen
Die Beitragsbemessungsgrenze gilt seit 2025 einheitlich für Ost- und Westdeutschland. Sie bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt werden. Für darüberhinausgehende Beträge werden keine Beiträge fällig. 2026 steigt die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 8.050 Euro auf 8.450 Euro.
Das jährliche Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung von Entgeltpunkten im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für 2026 vorläufig 51.944 Euro betragen. 2025 waren es 50.493 Euro. Das vorläufiges Durchschnittsentgelt wird benötigt, da zum Zeitpunkt der Rentenberechnung die Lohn- und Gehaltsdaten des laufenden Jahres zur Bestimmung des finalen Durchschnittsentgelts noch nicht vorliegen.
Jährliche Bezugsgröße in der Rentenversicherung steigt ebenfalls
Die jährliche Bezugsgröße steigt 2026 von 44.940 Euro auf 47.460 Euro. Umgerechnet auf den Monat, ergeben sich 3.955 Euro. Anhand der Bezugsgröße werden beispielsweise die Beiträge von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der Rentenversicherung berechnet. Die Bezugsgröße steigt, weil sie dynamisch an die Lohnentwicklung gekoppelt ist. Sie orientiert sich am durchschnittlichen Einkommen aller Rentenversicherten des vorvergangenen Jahres (z.B. für 2026 an den Löhnen von 2024) und wird jährlich angepasst.
Freiwillige Versicherung: Mindest- und Höchstbeitrag steigen
Der monatliche Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt ab 1. Januar 2026 von 103,42 Euro auf 112,16 Euro, der Höchstbeitrag von 1.497,30 Euro auf 1.571,70 Euro. Bis spätestens 31. März 2026 können noch freiwillige Beiträge für das Jahr 2025 gezahlt werden. Möglich ist dies mit Beträgen zwischen 112,16 Euro und 1.497,30 Euro.
Alle Menschen, die mindestens 16 Jahre alt sind, ihren Wohnsitz in Deutschland haben und in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind, können diese freiwilligen Beiträge leisten, ebenso Deutsche mit Wohnsitz im Ausland. Auch Menschen, die eine vorgezogene Altersrente beziehen, können bis zum Erreichen des regulären Rentenalters freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und dadurch ihre Rente weiter erhöhen. Ausgeschlossen von der Möglichkeit sind Versicherte, die die reguläre Altersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen.
Steueranteil für Neurentner steigt auf 84 Prozent
2026 steigt der Steuergrundfreibetrag auf 12.348 Euro. Für Neurentner steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente ebenfalls: Menschen, die 2026 in Rente gehen, müssen diese zu einem Anteil von 84 Prozent versteuern. Die übrigen 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente sind steuerfrei. Mit jedem neuen Rentnerjahrgang sinkt der steuerfreie Anteil um 0,5 Prozentpunkte. Wer 2058 in den Ruhestand geht, muss seine Rente zu 100 Prozent versteuern. Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen.
Abgabe zur Künstlersozialversicherung sinkt
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt 2026 von bisher 5 Prozent auf 4,9 Prozent. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Bemessungsgrundlage sind alle Entgelte, die in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten gezahlt wurden. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt.
