Berlin (drv/sth). Die „Rente mit 63“ ist aktuell wieder bei vielen Rentenfachleuten, Wissenschaftlerinnen und Forschern sowie unter Politikern im Gespräch. So forderte am Wochenende der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ein Ende der abschlagfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte. In den vergangenen Wochen hatte sich unter anderem auch der „Wirtschaftsweise“ Martin Werding dafür ausgesprochen, die vorzeitige Rente ohne Abschläge aufzugeben.
Dennoch herrscht in Freundeskreisen und an manchen Stammtischen im Umgang mit dem Begriff „Rente mit 63” eine gewisse Unsicherheit. Denn so eindeutig, wie Rentenfachleute, Politiker und Medien ihn oft verwenden, ist er in der Praxis nicht. Vielmehr ist „Rente mit 63” lediglich ein umgangssprachlicher Begriff, der aber „keine Rentenart im Sinne des gesetzlichen Rentenrechts” darstellt, wie die Deutsche Rentenversicherung am Montag klarstellte. Genau genommen stecken dahinter zwei verschiedene Altersrenten, die beide bereits vor Erreichen des regulären Rentenalters bezogen werden können:
- die „Altersrente für langjährig Versicherte“ und
- die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“.
„Altersrente für langjährig Versicherte“ nach 35 Versicherungsjahren
Wer die Mindestversicherungszeit (sogenannte Wartezeit) von 35 Jahren erfüllt, kann bereits vor Erreichen des regulären Rentenalters eine „Altersrente für langjährig Versicherte“ erhalten. Frühestmöglich kann diese Rente mit 63 Jahren in Anspruch genommen werden. Allerdings gibt es dafür einen Abschlag auf die bis dahin erreichte Rente. Für jeden Monat, den die Rente vor Erreichen des regulären Rentenalters beginnt, werden 0,3 Prozent von der Rente abgezogen, maximal 14,4 Prozent. Dieser Abschlag bleibt dauerhaft bestehen, auch nach Erreichen des regulären Rentenalters.
„Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ nach 45 Versicherungsjahren
Wer die Mindestversicherungszeit (sogenannte Wartezeit) von 45 Jahren erfüllt, kann bereits vor Erreichen des regulären Rentenalters eine „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ erhalten. Sie ist abschlagsfrei und wird umgangssprachlich oft als „Rente mit 63“ bezeichnet. Der Grund: Menschen, die vor 1953 geboren wurden und über 45 Jahre an Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung verfügten, konnten bereits mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen.
Der abschlagsfreie Renteneintritt zum vollendeten 63. Lebensjahr gilt allerdings nicht mehr für Versicherte, die 1953 oder später geboren wurden. Für sie steigt das mögliche Renteneintrittsalter für diese Altersrente schrittweise von 63 auf 65 Jahre an. Für den Geburtsjahrgang 1964 und alle später Geborenen gibt es die abschlagsfreie Rente dann frühestens mit 65 Jahren. Ein Beispiel: Wer am 1. Juli 1959 geboren wurde, kann zum 1. September 2023 mit 64 Jahren und zwei Monaten diese Rente erhalten.
Die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ kann nicht vorzeitig bezogen werden, auch nicht mit Abschlägen. Das bedeutet: Selbst, wenn jemand mit 16 Jahren angefangen hat zu arbeiten, ist es nicht möglich, nach 45 Jahren in den Ruhestand zu gehen. Es muss auch das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter erreicht sein.
