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Finnland will offenbar Export von gesetzlichen Renten stoppen

EU-Büro der Deutschen Sozialversicherung: Finnische Regierung will Renten als Mindestsicherungsleistungen einstufen - und so der Exportpflicht entziehen.

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Kreis von Fahnenmasten mit europäischen Flaggen. Bild: IMAGO / YAY Images / fifg

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Brüssel (dsv/sth). Ein derzeit in der Planungsphase befindlicher Gesetzentwurf der finnischen Regierung sieht offenbar vor, die Zahlung von Alters- und Invaliditätsrenten (Erwerbsminderungsrenten, d. Red.) an Empfängerinnen und Empfänger in Ländern der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR - Island, Norwegen, Liechtenstein) im Jahr 2025 einzustellen. Der Entwurf ist nach Angaben des Europabüros der Deutschen Sozialversicherung (DSV) in Brüssel Teil eines Reformpakets zur Stärkung der finanziellen Tragfähigkeit des finnischen Rentensystems. 

Demnach sollen diese Renten als Mindestsicherungsleistung eingestuft werden. Der finanzielle Vorteil für Finnland: Mindestsicherungsleistungen müssen im Gegensatz zu Renten nach den europäischen Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht exportiert werden. Finnland folge damit Schweden, das schon seit Januar 2023 die schwedische Garantierente (garantipension) nicht mehr in EU-Länder auszahle, so das DSV-Büro.

Frei­zü­gig­keits­richt­linie – Gleich­be­hand­lung im Wohn­sitz­land

Die für grenzüberschreitende Rentenzahlungen zentrale Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthält vielfältige Bestimmungen zu Rentenzahlungen. Demnach haben Rentnerinnen und Rentner in ihrem Wohnsitzland Anspruch auf finanzielle Zulagen, auch wenn sie ihre Rentenansprüche ganz oder teilweise in anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaaten erworben haben. Diese „Zulage“ entspricht der Differenz der Mindestleistung für Ältere im Wohnsitzland und der erworbenen Rentenansprüche. Damit soll sichergestellt werden, dass Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen Wohnsitzland unabhängig vom vorherigen Arbeitsort die gleichen Mindestleistungen erhalten.

Im Jahr 2017 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Entscheidung über die schwedische Garantierente (garantipension) getroffen. Die schwedische Garantierente ist steuerfinanziert und Anwartschaften werden entsprechend den Wohnzeiten in Schweden erworben. Die Leistungsempfängerinnen und -empfänger müssen mindestens drei Jahre in Schweden gewohnt haben, um Anspruch zu haben. Für den Anspruch auf eine volle Garantierente sind 40 Wohnjahre erforderlich. Der Anspruch ist „rentengeprüft“, das heißt Anwartschaften aus den einkommensbezogenen gesetzlichen Renten werden angerechnet. 

In der Rechtssache Zaniewicz-Dybeck entschied der EuGH, dass die in einem anderen Mitgliedstaat der EU zurückgelegten Versicherungs- und Wohnsitzzeiten bei der Berechnung der schwedischen Garantierente analog von schwedischen Zeiten zu berücksichtigen sind. Somit handelt es sich bei der steuerfinanzierten Garantierente um eine Zulage im Sinne von Artikel 58 und ist als Mindestsicherungsleistung einzustufen, auf die alle in Schweden lebenden Rentnerinnen und Rentner einen Anspruch haben. Daraufhin entschied die schwedische Regierung, die “Garantierente" als einkommensgeprüfte Mindestsicherungsleistung einzustufen. Damit entfiel laut der Brüsseler DSV-Behörde die “bis dahin anzuwendende Rechtsgrundlage, diese Leistung auch EU-Bürgerinnen und -Bürger, die in einem anderen EU-/EWR-Staat wohnen, zu gewähren”. Seit dem 1. Januar 2023 wird die schwedische Garantierente als Mindestsicherungsleistung, für 1938 oder später geborene Menschen nicht mehr exportiert.

Finn­land folgt Schweden

Mit Verweis auf Schweden hat nun auch die finnische Regierung einen Gesetzentwurf eingebracht, der vorsieht, die Portabilität ihrer steuerfinanzierten Volksrente (Kansaneläke) zum 1. Januar 2025 abzuschaffen. Von dieser Entscheidung wären auch bereits gewährte Rentenzahlungen aus der Volksrente betroffen. Nicht betroffen sind hingegen Hinterbliebenenrenten. Ebenso wenig ist die gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke) betroffen. Hierbei handelt es sich um eine verpflichtende, einkommensbezogene Rente bismarckscher Prägung. Daneben verfügt das finnische Rentensystem über eine Grundrente (Takuueläke), die als Mindestsicherung für Ältere definiert ist, einer Einkommensanrechnung unterliegt und bereits heute nicht an andere EU- oder EWR-Staaten exportiert wird.

Die Verlierer sind…

…in erster Linie Finnen und Schweden im jeweiligen Nachbarland. Von der schwedischen Gesetzesänderung zum ersten Januar 2023 waren 58.000 Beziehende der Garantierente im europäischen Ausland betroffen, darunter über 23.000 in Finnland lebende Rentnerinnen und Rentner. Nach Angaben der finnischen Sozialversicherungsanstalt (KELA) würde die Einstellung der Zahlungen der Volksrente ins europäische Ausland voraussichtlich 24.000 Menschen betreffen, darunter etwa 18.000 Finnen, die in Schweden leben.

Das Brüsseler DSV-Büro kommentiert die finnischen Rentenpläne so: “Nicht unterschätzen sollte man den Einfluss auf die gelebte Freizügigkeit in Europa … Für vergleichsweise geringe Einsparungen, KELA schätzt die jährlichen Einsparungen des finnischen Gesetzesvorschlags auf 38 Millionen Euro, nehmen die beiden skandinavischen Regierungen dies mit all seinen möglichen Folgen für die innereuropäische Mobilität in Kauf.” 

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