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Mit Schwerbehinderung früher in die Altersrente

Schwerbehinderte Menschen können früher in Rente gehen. Dabei sind allerdings gewisse Voraussetzungen zu erfüllen.

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Mit Schwerbehinderung früher in die Altersrente

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Bochum (DRV Knappschaft Bahn-See). Das Eintrittsalter für eine Regelaltersrente wird für Versicherte, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, schrittweise von 65 Jahren auf 67 Jahren angehoben. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Doch schwerbehinderte Menschen können früher in Rente gehen – wenn sie die Voraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hin.

Eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhält, wer das maßgebende Lebensalter erreicht hat, bei Beginn der Rente als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt. Das bedeutet: Sind Sie 1964 oder später geboren, können Sie mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen – beziehungsweise ab 62 Jahren mit Abschlägen.

Altersgrenze steigt schrittweise auf 65 Jahre

Wenn Sie zwischen 1952 und 1963 geboren sind, erhöht sich Ihre Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65 Jahre. Die Altersgrenze, ab der Sie die Rente frühestens – jedoch mit Abschlägen – erhalten können, steigt parallel dazu von 60 auf 62 Jahre.

Für jeden Monat, den Sie vorzeitig in Rente gehen, wird Ihnen 0,3 Prozent von Ihrer Rente abgezogen. Dadurch kann sich ein maximaler Abschlag von 10,8 Prozent ergeben. Ein Abzug von der Rente bleibt dauerhaft, also auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze, bestehen.

Behinderung von mindestens 50 Prozent

Als schwerbehinderter Mensch muss ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegen. Ob eine Schwerbehinderung vorliegt, wird durch das Versorgungsamt festgestellt. Als Nachweis dient beispielsweise der Schwerbehindertenausweis. Wichtig: Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn vorliegen. Ein späterer Wegfall ist für den Rentenanspruch nicht von Bedeutung.

Leistungen aus der Rentenversicherung kann nur beanspruchen, wer ihr vorher bereits eine bestimmte Zeit angehört hat, also versichert war. Die Mindestversicherungszeit wird Wartezeit genannt. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen müssen Sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen.

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