München (tö). Rentenversicherte können sich unter bestimmten Bedingungen von der Zuzahlung für eine medizinische Rehabilitation befreien lassen. Darauf macht die Deutsche Rentenversicherung Rheinland aufmerksam.
Grundsätzlich gilt: Bei einer ambulanten Rehabilitation muss nichts dazugezahlt werden. Bei einer stationären Rehabilitation hingegen müssen Versicherte zehn Euro pro Kalendertag für Unterkunft und Verpflegung dazuzahlen. Die Zuzahlungspflicht ist begrenzt auf maximal 42 Tage pro Kalenderjahr. Für eine stationäre Anschlussrehabilitation direkt nach einer Krankenhausbehandlung liegt diese Begrenzung bei 14 Tagen.
Wer derzeit aber weniger als 1.583 Euro netto monatlich verdient, kann sich laut DRV Rheinland per Antrag von dieser Zuzahlungspflicht befreien lassen. Diese Einkommensgrenze wird jährlich neu festgelegt. Auch für alle Rehabilitanden, die jünger als 18 Jahre alt sind, entfällt die Zuzahlung. Den Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.
Welche finanziellen Hilfen es außerdem gibt
Damit Sie und Ihre Familie auch während der Rehabilitation finanziell gesichert sind, bietet die Rentenversicherung ergänzende Leistungen an. Hierbei handelt es sich um finanzielle Hilfen, die Sie gegebenenfalls im Anschluss an die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Rehabilitationsleistung erhalten können. Dazu zählen:
Übergangsgeld: Das können Sie sowohl bei stationären als auch bei ganztägig ambulanten Rehabilitationsleistungen erhalten. Weil es Einkommenslücken überbrücken soll, richtet es sich nach den letzten Arbeitseinkünften und Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie den familiären Verhältnissen. Bei der Berechnung des Übergangsgeldes werden 80 Prozent Ihres Bruttogehalts, aber maximal das Nettoarbeitsentgelt, zugrunde gelegt. Je nach familiärer Situation, zum Beispiel ob ein Kind im Haushalt lebt oder ein Familienmitglied pflegebedürftig ist, beträgt das Übergangsgeld nach Angaben der DRV „75 oder 68 Prozent Ihres letzten Nettoverdienstes“. Waren Sie vor der Rehabilitation arbeitslos, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsgeld in Höhe Ihrer bisherigen Leistung von der Arbeitsagentur. Haben Sie Krankengeld bezogen, ist die Bemessungsgrundlage dieser Leistung auch für das Übergangsgeld maßgeblich. Bei Selbständigen oder freiwillig Versicherten wird das Übergangsgeld aus den Beiträgen im letzten Kalenderjahr vor Beginn der medizinischen Rehabilitation ermittelt.
Reisekosten: Entstehen Ihnen wegen einer medizinischen Rehabilitation Reisekosten, übernimmt diese Ihr Rehabilitationsträger. Erstattet werden grundsätzlich die Kosten für die Fahrt zwischen Ihrem Wohnort und der Rehabilitationseinrichtung in Höhe der Tarife öffentlicher Verkehrsmittel. Wenn Sie mit Ihrem privaten Kraftfahrzeug fahren, wird Ihnen eine Wegstrecken-Entschädigung gezahlt.
Haushaltshilfe und Kinderbetreuung: Der Rehabilitationsträger kann auch die Kosten für eine Haushaltshilfe übernehmen. Das ist möglich, wenn Sie wegen der Teilnahme an der Rehabilitation den Haushalt nicht weiterführen und auch eine andere im Haushalt lebende Person diese Arbeiten nicht übernehmen kann. Außerdem muss ein im Haushalt lebendes Kind zu Beginn der Haushaltshilfe unter zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen sein. Kostenübernahmen für die Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung sollten Sie vorher beantragen. Liegen die Voraussetzungen für die Haushaltshilfe nicht vor, weil das Kind älter ist als zwölf Jahre, können möglicherweise Kosten für die Betreuung des Kindes übernommen werden.
- Die Broschüre „Medizinische Rehabilitation: Wie sie Ihnen hilft“ gibt es hier.
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