Berlin/Frankfurt am Main (sth). Der Vorschlag von Ökonomen und Sozialpolitikern, die Renten von Gutverdienern künftig weniger stark anzuheben als die Altersbezüge von Niedriglohnbeziehern, hält nach Ansicht des früheren Rentenversicherungs-Chefs Franz Ruland rechtlichen Bedenken nicht stand. Da die jährliche Rentenanpassung zum 1. Juli bis jetzt für alle Renten einheitlich erfolgt sei, würden “Überlegungen, höhere und niedrigere Renten unterschiedlich hoch anzupassen, zu einem eindeutigen Systembruch führen”, schreibt Ruland in einem bisher öffentlich kaum beachteten Beitrag für die Fachzeitschrift “Deutsche Rentenversicherung” (hier: Kapitel 7.3). Damit stellt sich der Rentenexperte gegen die unter anderem von den “fünf Wirtschaftsweisen” erhobene Forderung, zur Entlastung der Rentenkassen überdurchschnittlich hohe Renten künftig langsamer steigen zu lassen als niedrige.
Die Gleichbehandlung der rentenversicherten Beschäftigten und Selbstständigen “verlangen eine Äquivalenz von Beitrag und Gegenleistung”, so Ruland. Die Beiträge aus höheren Einkommen würden bei einer geringeren Rentenanpassung jedoch “nicht mehr zu einer beitragsäquivalenten Rente führen”. Dies bedeute auf längere Sicht ein “vergleichsweise niedrigeres Sicherungsniveau”, erläutert der langjährige Chef des ehemaligen Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger. Rulands Forderung lautet deshalb: Der Wert aller für die Rente erworbenen Entgeltpunkte – der jeweilige aktuelle Rentenwert (derzeit 40,79 Euro monatlich, d. Red.) – “muss für alle gleich sein und bleiben”. Ein Entgeltpunkt ist der Rentenanspruch eines Durchschnittsverdieners nach einem Jahr Zahlung von Rentenbeiträgen.
Pflichtbeiträge müssen “äquivalente Gegenleistung” auslösen
In der Rentenversicherung bekomme Leistungen nur, wer sie mit Pflichtbeiträgen erkauft habe, stellt Ruland klar. Vor allem "von ihrer Höhe hängt die der Leistungen ab”. Die Sonderbelastung mit Pflichtbeiträgen sei “mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes nur dann vereinbar, wenn sie eine äquivalente Gegenleistung auslöst”. Daher sei die “Beitragsäquivalenz eine unmittelbare Folge des Gleichheitssatzes”. Der Vorschlag, nur Versicherte mit höherem Einkommen über eine Kürzung der Rente oder über eine niedrigere Rentenanpassung mit den Kosten für nicht beitragsgedeckte Leistungen zu belasten, sei ”mit dem Gleichheitssatz unvereinbar", betont der Verfassungsrechtler.
Auch eine hohe Rente sei deshalb “nicht unsolidarisch”, argumentiert Ruland - denn sie sei mit hohen Beiträgen bezahlt. Zudem trage das Argument der längeren Lebenserwartung von Menschen mit höherem Einkommen “allein auf Rentenversicherte bezogen nicht”. Denn bei Rentenbeiträgen werde “das individuelle Risiko wegtypisiert”. “Weicht man davon ab, müssten Renten an Frauen wegen der längeren Lebenserwartung oder Renten an Kranke wegen des höheren Risikos gemindert werden”, folgert Ruland. Deshalb “muss es dabei bleiben, dass die Anpassungen einheitlich für alle Renten erfolgen”.
