München (tö). Fast jeder zweite Antrag auf Erwerbsminderungsrente wird von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) abgelehnt, etwa weil die dafür erforderlichen Versicherungszeiten nicht ausreichen oder weil die medizinischen Einschränkungen nicht als schwerwiegend genug für eine Erwerbsminderung (EM) eingestuft werden. Doch nicht selten ändern sich solche Einschätzungen, auch nach einem Widerspruchsverfahren. Nur, führt dies dann automatisch zu einer womöglich sogar beträchtlichen Nachzahlung? Nicht unbedingt, denn bereits gezahlte Teil-EM-Renten sowie Arbeitslosen- oder Krankengeld dürfen mit einer Renten-Nachzahlung verrechnet werden. Das hat das Bundessozialgericht in einem Grundsatzurteil (Az.: B 5 R 17/23) bestätigt, auf das gerade das Portal rentenbescheid24.de aufmerksam gemacht hat. Für Versicherte kann das bedeuten, dass trotz einer rückwirkenden Bewilligung es unterm Strich keine nachträgliche Auszahlung gibt.
Die Klage: Nachzahlung von Erwerbsminderungsrente
Bei dem Fall ging es vor den Gerichten um eine Menge Geld: So bekam eine Frau, die Klägerin in diesem Verfahren, zunächst eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Später kam die DRV im Widerspruchsverfahren zu dem Ergebnis, dass ihr doch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zusteht. Für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren ergab sich daraus zunächst eine Nachzahlung von immerhin gut 39.000 Euro. Davon erstattete die DRV fast 24.000 Euro an die Bundesagentur für Arbeit, weil die Frau in der Zwischenzeit Arbeitslosengeld erhalten hatte. Trotzdem blieb immer noch ein Restbetrag von mehr als 15.000 Euro übrig.
Doch auch diese Summe zahlte die Rentenversicherung nicht an die Klägerin aus – aus guten Gründen: Die Klägerin hatte im Nachzahlungszeitraum bereits nicht ganz 20.000 Euro an Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten. Die EM-Rentnerin pochte nun aber darauf; dass zumindest ein Teil der Nachzahlung ausgezahlt wird. Die Frau argumentierte, die Rentenversicherung müsse monatsweise abrechnen, also jeden Monat im Abrechnungszeitraum für sich betrachten – und nicht den gesamten Zeitraum zusammenrechnen. Rechnerisch wäre so zu ihren Gunsten ein positives Ergebnis herausgekommen.
Das zuständige Sozialgericht wies die Klage ab, das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied hingegen, die Rentenversicherung müsse an die Klägerin rund 5.500 Euro nachträglich zahlen. Dagegen ging die DRV in Revision – mit Erfolg.
Das Urteil des BSG: DRV hat korrekt abgerechnet
Das Bundessozialgericht (BSG) entschied in letzter Instanz: Es müsse nicht monatsweise abgerechnet werden. Entscheidend sei vielmehr der gesamte Zeitraum, in dem die Rentenansprüche zusammentreffen. Auch sonst habe die DRV korrekt abgerechnet. Laut BSG kann es eine zusätzliche Auszahlung nur geben, wenn nach Abzug von Erstattungsansprüchen und bereits gezahlten Renten tatsächlich noch ein Überschuss verbleibt. So sei „ein unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger verbleibender Nachzahlungsbetrag aus einer höheren oder ranghöheren Rente aus eigener Versicherung vom Rentenversicherungsträger nur auszuzahlen, soweit er die niedrigere oder rangniedrigere Rente übersteigt“, stellte das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung klar.
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