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Was beim Arbeiten und im Ruhestand im Ausland zu beachten ist

Die Deutsche Rentenversicherung informiert über Arbeit und Rente im vertragslosen Ausland. Warum es bei bestimmten Ausnahmen um viel Geld gehen kann.

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Rentnerpaar geht am Strand spazieren

© Nicht definiert

München (tö). Wer im Ausland vorübergehend arbeitet oder als Rentner oder Rentnerin ins Ausland umsiedeln will, sollte vorher mit der Rentenversicherung klären, wie sich ein Umzug für die Rentenversicherung oder für einen bereits bestehenden Rentenanspruch auswirkt. Dazu rät die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Die Behörde hat jetzt ihre Broschüre „Arbeit und Rente in Deutschland und im vertragslosen Ausland“ neu aufgelegt, in der sie über Details der maßgeblichen Bestimmungen informiert. Demnach ist darauf zu achten, dass im sogenannten vertragslosen Ausland andere Bestimmungen maßgeblich sind als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes (27 EU-Länder sowie Norwegen, Island und Liechtenstein) und der Schweiz. Hier gilt das Europäische Gemeinschaftsrecht. Außerdem hat Deutschland mit vielen Staaten sogenannte Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Alle anderen Staaten bezeichnet man als vertragsloses Ausland.

Keine Rentenversicherung im vertragslosen Ausland – mit einer Ausnahme

Wer im vertragslosen Ausland arbeitet, ist nach Angaben der DRV grundsätzlich nicht (mehr) in der deutschen Rentenversicherung versichert. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen. Dazu heißt es in dem Infoheft: „Bei einer Beschäftigung im vertragslosen Ausland sind Sie (…) nur über die Entsendung und die Versicherungspflicht auf Antrag in Deutschland rentenversichert.“ Eine Entsendung liegt demnach vor, „wenn Sie nur vorübergehend im Ausland arbeiten, dabei aber weiterhin bei Ihrem deutschen Arbeitgeber beschäftigt bleiben und auch Ihr Gehalt weiterhin von diesem erhalten“. Der Aufenthalt im Ausland für eine in Deutschland beschäftigte Person muss dabei „im Voraus zeitlich begrenzt sein“. 

Wer hingegen im Ausland lebe und von dort aus einen Job bei einem Arbeitgeber in Deutschland aufnehme, sei nicht entsandt. „Sie sind dann nach den Vorschriften des ausländischen Rentenversicherungsträgers versicherungspflichtig“, so die DRV

In der Broschüre finden sich weitere wertvolle Tipps: 

  • Deutsche können – unabhängig von ihrem Wohnsitz – mit freiwilligen Beiträgen ihre deutsche Rente erhöhen, einen Rentenanspruch erwerben oder Lücken in Ihrer Versicherungsbiografie schließen.
  • Wer nur einige Zeit in Deutschland gearbeitet und dort Beiträge bezahlt hat und nun in seine Heimat zurückkehren, kann sich bezahlte Beiträge erstatten lassen.
  • Die Rentenversicherung zahlt in Deutschland erworbene Renten auch im vertragslosen Ausland aus. Die DRV macht in ihrem Informationsheft aber darauf aufmerksam, dass es entscheidend ist, „welche rentenrechtlichen Zeiten in Ihrer Rente enthalten sind. Denn auch als Deutscher kann Ihnen nicht immer aus allen Zeiten Ihre Rente ins Ausland gezahlt werden“. Demnach kann bei Personen, die dauerhaft ins Ausland ziehen und ihren Aufenthaltsort damit verlegen, der Rentenanspruch selbst oder die Höhe der Rente möglicherweise eingeschränkt werden. So werden Anteile der Rente, die aus Beschäftigungszeiten für Vertriebene berechnet wurden, nicht ins Ausland gezahlt. 

Weitere Tipps entnehmen Sie der Broschüre „Arbeit und Rente in Deutschland und im vertragslosen Ausland“. Sie können das Infoheft kostenlos auf der Homepage der DRV  herunterladen


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