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BGH: Hohes Alter allein schützt Mieter nicht vor Eigenbedarf

Darf einer 89-Jährigen die Wohnung gekündigt werden? Ja, urteilte der Bundesgerichtshof – wenn nicht noch andere Umstände hinzu kommen.

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Seniorin sitzt in einem Sessel und schaut nachdenklich. Bild: IMAGO / Panthermedia

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Karlsruhe (dpa/tmn). Das hohe Alter eines Mieters ist nicht grundsätzlich ein Schutz vor einer Eigenbedarfskündigung. In jedem Fall müssen die Umstände des Einzelfalles betrachtet werden, befand der Bundesgerichtshof (BGH) (Aktenzeichen: VIII ZR 68/19), wie die Zeitschrift „NJW-Spezial“ (Heft 11, 2021) berichtet. Eine besondere Härte kann dann gegeben sein, wenn weitere Umstände wie eine angegriffene Gesundheit hinzukommen.

In dem Fall hatte die Eigentümerin einer 1932 geborenen Mieterin gekündigt, die seit 1997 in der Wohnung lebte. Die Klägerin wollte aber während ihrer Aufenthalte in Berlin nicht mehr bei ihrem Sohn, sondern in ihrer Wohnung leben. Das Amtsgericht Berlin-Mitte und das Landgericht Berlin sahen in dem hohen Alter der Mieterin und deren Verwurzelung in der Gegend einen Grund gegen die Kündigung.

Urteil: BGH sieht Eigenbedarf gegeben

Das sah der BGH anders: Eigenbedarf sei in diesem Fall gegeben. Mit einem Umzug verbundene Unannehmlichkeiten müssten von Mietern hingenommen werden. Allein ein hohes Alter genüge nicht, um eine besondere Härte festzustellen, weil sich das Alter bei jedem anders auswirkt. Daher müssten weitere Umstände herangezogen werden, wie der Gesundheitszustand, die den Härtefalleinwand tragen. Das Gesetz sieht nicht vor, dass Mieter ab einem gewissen Alter kündigungsschutzprivilegiert sind.


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