Frankfurt/Main (dpa/lhe). Betriebsratsmitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden – etwa durch ein Hausverbot. Darauf hat das Hessische Landesarbeitsgericht bei einer Entscheidung in einem Eilverfahren laut Mitteilung vom Montag hingewiesen. Ein Hausverbot, das eine Arbeitgeberin einem Betriebsratsvorsitzenden erteilt habe, sei daher rechtswidrig (16 TaBVGa 97/23).
Im vorliegenden Fall hatte eine Arbeitgeberin das Hausverbot damit begründet, dass der Betriebsratsvorsitzende Urkunden gefälscht und damit eine Straftat begangen habe, wie das Gericht mitteilte. Tatsächlich hatte sich dieser laut Gericht im Vorzimmer der Betriebsleitung mit einem Eingangsstempel Betriebsratsunterlagen abgestempelt, nachdem Mitarbeiter der Personalabteilung und der Betriebsleiter die Annahme dieser Unterlagen verweigert hatten.
Das Gericht teilte mit, die Verweigerung des Zutritts zum Betrieb stelle „eine Behinderung der Betriebsratsarbeit“ dar. Bei gravierenden Pflichtverletzungen müsse der Arbeitgeber einen Antrag auf vorläufige Untersagung der Ausübung des Betriebsratsamts beim Arbeitsgericht stellen. Dabei komme es nicht auf die strafrechtliche Betrachtung an, sondern darauf, ob die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Betriebspartnern unzumutbar beeinträchtigt sei.
Gegen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren besteht laut Gericht kein weiteres Rechtsmittel. Der Beschluss sei damit rechtskräftig.
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