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Gibt es einen Anspruch auf ein Mitarbeiterjahresgespräch?

Ein Jahresgespräch mit der Führungskraft klärt viele Fragen und liefert wichtige Impulse. Haben alle Arbeitnehmer einen Anspruch darauf?

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Besprechung zwischen Mann und Frau im Büro mit Unterlagen. Bild: IMAGO / Westend61 / Florian Küttler

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Gütersloh (dpa/tmn). Auf das vergangene Jahr zurückblicken und neue Ziele für das kommende vereinbaren: Dafür gibt es in vielen Unternehmen ein Mitarbeiterjahresgespräch. Aber haben Arbeitnehmer Anspruch darauf?

„Das ist so gesetzlich nicht festgelegt“, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gütersloh. Ein Gespräch in Form eines „Kassensturzes, der einmal im Jahr stattfindet“, können Arbeitnehmer nicht beanspruchen.

Was das Betriebsverfassungsgesetz sagt

Gesetzliche Regelungen, aus denen sich ein ähnlicher Anspruch ableiten lasse, seien Paragraf 81 und 82 des Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dort heißt es, dass der Arbeitnehmer das Recht hat, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von der dafür zuständigen Personen gehört zu werden.

„Hier muss es dann aber einen konkreten Bezug zur Arbeitstätigkeit geben“, erläutert Schipp. Vorstellbar wäre etwa, dass ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten sprechen will, weil an seinem Arbeitsplatz die Corona-Abstandsregeln zum Infektionsschutz nicht eingehalten werden.

Umgekehrt müssen Arbeitnehmer an Gesprächen teilnehmen

Auf der anderen Seite sind Arbeitnehmer aber dazu verpflichtet, an Gesprächen mit dem Arbeitgeber teilzunehmen. „So lange es einen Bezug zur Arbeit hat, und es beispielsweise um Leistungen geht, können sich Arbeitnehmer einem solchen Gespräch nicht einfach verweigern“, sagt Schipp.

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