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Höhere Freibeträge für Pfändungen

Von Juli an gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Betroffene dürfen dann über mehr Geld verfügen.

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Mann im Anzug tippt von hinten auf ein weißes Paragrafenzeichen.

© Nicht definiert

Leipzig (dpa/tmn). Gute Nachrichten für Verbraucher: Zum 1. Juli 2021 erhöhen sich die Pfändungsfreibeträge. Sie steigen nach Angaben der Verbraucherzentrale Sachsen um 6,28 Prozent und damit deutlich höher als in den vergangenen Jahren. Die neue Pfändungstabelle 2021 wurde bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Neue Pfändungstabelle mit aktuellen Freibeträgen

Der Pfändungsgrundfreibetrag beträgt nun 1.252,64 Euro statt der bisherigen 1.178,59 Euro. Die Erhöhungsbeträge für Unterhaltspflichten betragen dann 443,57 Euro für die erste Unterhaltspflicht und jeweils 262,65 Euro für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht.

Die neue Pfändungstabelle gilt für alle Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli zur Auszahlung kommen. Arbeitgeber sind verpflichtet, die neuen Freibeträge zu beachten.

Änderungen beim Pfändungsschutzkonto

Auch beim Pfändungsschutzkonto müssen die neuen Freigrenzen angewandt werden. Kreditinstitute müssen hier sowohl den geänderten Sockelfreibetrag für den Kontoinhaber als auch die Freibeträge für weitere Personen automatisch berücksichtigen, so die Verbraucherschützer. Eine neue Bescheinigung hierüber muss von den Betroffenen nicht vorgelegt werden.

Nicht automatisch wirken die neuen Freigrenzen für Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger individuell bestimmt wurde. Hier muss aktiv beim Vollstreckungsgericht oder dem vollstreckenden öffentlichen Gläubiger beantragt werden, dass die Freigrenzen angehoben werden.

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