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Kostenerstattung bei Beerdigungen: Wer hat Anspruch?

Können Hinterbliebene die Bestattung nicht bezahlen, übernimmt unter Umständen das Sozialamt die Kosten.

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Trauerkranz mit Schleife und Aufschrift. – Bild: wdv.de © Bernhard Rüttger

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Königswinter (dpa/tmn). Kann eine Beerdigung nicht bezahlt werden, gibt es eine Sozialbestattung. Was einfach klingt, ist vor dem Gesetz etwas komplizierter. Denn Anspruch auf eine Kostenerstattung hat nur derjenige, der rechtlich zur Zahlung verpflichtet wäre, betont die Verbraucherinitiative Bestattungskultur Aeternitas.

Wer zum Beispiel aus einer moralischen Verpflichtung heraus eine Bestattung für einen verstorbenen Freund in Auftrag gibt, bekommt kein Geld vom Sozialamt. Er wäre schließlich nicht verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen.

Verpflichtet sind dagegen erst einmal die Erben. Haben sie das Erbe ausgeschlagen, geht es danach, ob jemand zu Lebzeiten eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Verstorbenen hatte. In der weiteren Folge müssten die Bestattungspflichtigen die Beerdigung bezahlen. Deren Reihenfolge geben jeweils die Bundesländer vor. Meist stehen an den ersten Stellen der Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder und Eltern.

Kostenübernahme vorher mit Sozialamt klären

Wer für die Beerdigung aufkommen muss und meint, sie nicht bezahlen zu können, kann eine Sozialbestattung beantragen. Daraufhin wird geprüft, ob die Kosten zumutbar sind. Die Entscheidung für oder gegen eine Sozialbestattung hängt aber sehr vom Einzelfall ab. Die Initiative rät daher, mit einem Mitarbeiter des Sozialamtes zu sprechen, bevor die Bestattung in Auftrag gegeben wird.

Gegenüber dem Bestattungsunternehmen sollten Hinterbliebene dann deutlich machen, dass die Bestattung sich im Rahmen dessen bewegen soll, was vom Sozialamt übernommen wird.

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