Ihre-Vorsorge Logo

Lebensmittelpunkt zählt: Unterhalt trotz häufiger Betreuung

Auch bei regelmäßiger Betreuung durch einen Elternteil bleibt die Unterhaltspflicht bestehen, wenn der Alltagsschwerpunkt der Kinder bei der Mutter liegt. Wie ein Gericht das begründet.

Lesezeit

2 Minuten

Veröffentlicht

Vater spielt mit Sohn

© Nicht definiert

Braunschweig/Berlin (dpa/tmn). Wer nach einer Trennung seine Kinder zwar regelmäßig betreut, aber nicht den Hauptteil ihres Alltags trägt, bleibt in der Regel zum Kindesunterhalt verpflichtet. Diesen Grundsatz bestätigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig (Az: 1 UF 46/25), auf das die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. 

Im konkreten Fall leben die Eltern der zehnjährigen Zwillinge seit August 2023 getrennt. Die Kinder wohnen überwiegend bei der Mutter, der Vater betreut sie regelmäßig alle zwei Wochen sowie hälftig in den Schulferien. Die Mutter verlangte rückwirkend ab September 2023 Unterhalt. Der Vater hielt dagegen, seine umfangreiche Betreuung müsse angerechnet werden, sodass beide Eltern anteilig nach Einkommen verantwortlich seien.

Das Gericht entschied zugunsten der Mutter. Ausschlaggebend war für die Richter der Lebensmittelpunkt der Kinder: Da die Zwillinge überwiegend bei der Mutter leben, erfülle diese ihren Unterhaltsbeitrag bereits durch die Organisation des Alltags – Unterkunft, Verpflegung, Schulorganisation und Erziehung. Der Vater müsse seinen Anteil daher durch Geld leisten.

Vater muss zusammengerechnet mehrere Tausend Euro zahlen

Übernommene Kosten für Musikschule und Sportverein wurden teilweise angerechnet – es verblieb dennoch eine Zahlungspflicht zusammengerechnet von mehreren Tausend Euro.
Das Gericht stellte klar: Regelmäßige, auch längere Aufenthalte beim anderen Elternteil begründen keine gleichwertige Unterhaltspflicht beider Eltern. Eine solche Aufteilung komme nur in Betracht, wenn beide die Betreuung und die Alltagsverantwortung annähernd gleich teilten – was hier nicht der Fall sei.

Aber: Häufige Betreuung hat Einfluss auf Düsseldorfer Tabelle 

Kleiner Trost für den Vater: Eine Mitbetreuung von bis zu etwa 45 Prozent durch den nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil ist durch eine Herabgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen, so das Gericht. Um wie viel Einkommensguppen es runter geht, könne bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte etwa nach der Anzahl der Übernachtungen außerhalb der Ferienzeit festgemacht werden.


Weitere Artikel

Time
3 Minuten

Trotz großem Veränderungsdruck wagen immer weniger Beschäftigte den Sprung in eine neue Branche. Für wen sich der Branchenwechsel jetzt lohnt.

Time
2 Minuten

Das Landesarbeitsgericht Hamm sieht in einer Online-Krankschreibung ohne Arztgespräch einen gravierenden Vertrauensbruch. Welche Folgen das für Arbeitnehmer haben kann.

Time
3 Minuten

Wie kann der massive Kostenanstieg in der Pflegeversicherung eingedämmt werden? Und wie kann der Bund dabei helfen? Der Chef der Techniker Krankenkasse macht konkrete Vorschläge.

Time
2 Minuten

In der gesetzlichen Krankenversicherung soll die Obergrenze für die Beiträge um 300 Euro extra steigen. Aber trifft dies wirklich Gutverdiener? Der Arbeitsmarkt-Experte Enzo Weber befürchtet das Gegenteil.

Time
5 Minuten

Eltern stehen oft zwischen Einmischen und Loslassen, wenn es um die Berufswahl ihrer Kinder geht. Experten raten: Begleiten statt bestimmen. So geht’s.

Time
2 Minuten

Die Koalition kehrt aus der Sommerpause zurück – und mit ihr die Kritik an geplanten Änderungen für die Krankschreibung.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026