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Minijob: Diese Extra-Zahlungen werden nicht angerechnet

538 Euro – mehr dürfen Minijobberinnen und Minijobber im Monat nicht verdienen, sonst werden Sozialabgaben fällig. Es gibt aber Zahlungen, die für diese Verdienstgrenze unerheblich sind.

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Rentnerin jobbt in Gärtnerei. Bild: IMAGO / Panthermedia / leaf

© Nicht definiert

Manche Zuwendungen des Arbeitgebers sind für geringfügig Beschäftigte steuer- und abgabenbefreit.

Bochum (dpa/tmn). Minijobs erlauben es vielen, ein wenig Geld zu verdienen, ohne dabei direkt Sozialabgaben zahlen zu müssen. Interessant ist dieses Konzept etwa für Rentnerinnen oder Studenten. Allerdings ist der Verdienst gedeckelt – auf derzeit 538 Euro pro Monat. Die Minijob-Zentrale informiert über Zahlungen, die für diese Verdienstgrenze unerheblich sind, sich im Portemonnaie aber bemerkbar machen. 

Drei zusätzliche Zuwendungen im Überblick:

1. Steuerfreie Zuschläge

Wer nachts, an Sonn- oder Feiertagen arbeitet, bekommt dafür häufig einen Zuschlag. Dieser ist in der Regel steuerfrei und somit auch für die Sozialversicherung beitragsfrei. Wichtig dafür: Der Grundverdienst, auf dem die Berechnungen beruhen, darf 25 Euro pro Stunde nicht übersteigen.

2. Inflationsausgleichsprämie

Noch bis zum 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber diese Prämie steuer- und beitragsfrei an ihre Beschäftigten auszahlen – auch an geringfügig Beschäftigte, also Minijobberinnen und Minijobber. Die Obergrenze liegt bei 3.000 Euro, die Prämienhöhe legt der Arbeitgeber fest. Die Auszahlung kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen stattfinden – auf die Verdienstgrenze beim Minijob hat das keinen Einfluss.

3. Zuschläge für das Deutschlandticket

Ermöglicht Ihr Arbeitgeber Ihnen Zuschüsse für das Deutschlandticket oder finanziert es sogar ganz? Greifen Sie zu, denn auch dieses Extra bleibt für geringfügig Beschäftigte steuer- und beitragsfrei.


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