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Teilzeitjobs: Bundesarbeitsgericht bestätigt Diskriminierungsverbot

Arbeitnehmer dürfen nicht wegen Teilzeitjobs benachteiligt werden. Nach einem Urteil haben sie Anspruch auf gleiche Bedingungen wie Vollzeitkräfte, ohne dass die Tarifparteien noch lange verhandeln.

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Teilzeitjobs: Bundesarbeitsgericht bestätigt Diskriminierungsverbot

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Erfurt (dpa). Teilzeitbeschäftigte haben nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bei Diskriminierung in der Regel den Anspruch, wie Vollzeitbeschäftigte behandelt zu werden. Verstoße eine tarifliche Regelung gegen das Benachteiligungsverbot befristet beschäftigter Arbeitnehmer, “hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch darauf, so behandelt zu werden wie die vergleichbaren Dauerbeschäftigten”, entschied das höchste deutsche Arbeitsgericht in Erfurt (Az.: 6 AZR 131/25). Verhandelt wurde der Fall eines Post-Zustellers aus Baden-Württemberg. 

Den Tarifvertragsparteien müsse zuvor nicht die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung eingeräumt werden, so die Bundesarbeitsrichter. In der Praxis erfolge damit in der Regel eine Anpassung nach oben, sagte ein Gerichtssprecher auf Anfrage. 

“Keine primäre Korrekturmöglichkeit” für Tarifvertragsparteien

Das Bundesarbeitsgericht berief sich dabei auf Regelungen, die auf europäischem Recht basieren. Den Tarifvertragsparteien müsse “im Anwendungsbereich unionsrechtlich überformter Diskriminierungsverbote” keine primäre Korrekturmöglichkeit eingeräumt werden, heißt es in der Entscheidung. 

Anders sei es bei Verletzungen des allgemeinen Gleichheitssatzes im Grundgesetzes, erklärten die Bundesrichter. Sie verwiesen auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Dezember 2024. Der Passus in der Verfassung - “alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich” - entfalte “im Unterschied zu unionsrechtlich überformten Diskriminierungsverboten keine Abschreckungsfunktion”, so die Bundesarbeitsrichter.


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