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Urteil: Arbeitslosengeld auch bei Krankheit im Ausland

Auch Arbeitslose dürfen in Urlaub fahren. Aber haben sie weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie krank zurückkommen?

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Mann liegt in einem Liegestuhl am Pool in der Sonne mit bandagiertem Knöchel.

© Nicht definiert

Stuttgart (dpa/tmn). Wer arbeitslos ist, muss für eine Jobvermittlung erreichbar sein. Daher gibt es die sogenannte Residenzpflicht. Es ist dennoch möglich zu verreisen. Wer dann während eines Auslandsaufenthalts krankgeschrieben wird, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das entschied das Sozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen: S 3 AL 3965/19), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Arbeitslosengeldempfänger kommt krank aus dem Urlaub

In dem verhandelten Fall wollte ein Arbeitslosengeldempfänger von Ende Mai 2019 bis Mitte Juni 2019 in die Türkei reisen. Die Ortsabwesenheit wurde ihm vom Jobcenter auch genehmigt. Einen Tag vor der geplanten Rückreise teilte der Kläger dem Jobcenter telefonisch mit, dass er arbeitsunfähig erkrankt sei. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes aus der Türkei übersandte er der Beklagten.

Das Jobcenter hob die Leistungsbewilligung auf Arbeitslosengeld wegen Wegfalls der Verfügbarkeit auf. Zur Begründung führte die Behörde an, dass nach den internen Weisungen „die Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit“ während genehmigter Ortsabwesenheit mit Ablauf der genehmigten Ortsabwesenheit enden. Eine Ausnahme sei lediglich im Falle einer stationären Behandlung möglich.

Das Urteil: Jobcenter muss trotzdem zahlen

Das Sozialgericht gab dem Kläger Recht: Das Jobcenter sei verpflichtet, Arbeitslosengeld zu bezahlen. Es gebe keine gesetzliche Regelung, wonach die Zahlung spätestens mit Ablauf der genehmigten Ortsabwesenheit endet, wenn der Betroffene währenddessen krank werde. Die Arbeitsunfähigkeit sei während einer genehmigten Ortsabwesenheit eingetreten.

Die interne Weisung sei mit dem Gesetz nicht vereinbar. Sie führe zu einer Schlechterstellung desjenigen, der während einer genehmigten Ortsabwesenheit arbeitsunfähig werde. Derjenige, der während des „normalen“ Leistungsbezugs arbeitsunfähig werde, stehe bei Krankheit auch nicht für eine Arbeitsvermittlung zur Verfügung.

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