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Urteil: Unterhalt für Volljährige nur nach strenger Prüfung

Wenn volljährige Kinder nur teilweise arbeitsfähig sind, können Eltern zu Zahlungen für den Unterhalt herangezogen werden. Doch in welchem Umfang?

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Frankfurt/Main (dpa/tmn). Bekommen volljährige Kinder Sozialleistungen, können Eltern dafür herangezogen werden. Allerdings ist bei volljährigen Kindern auch ein fiktives Einkommen anzurechnen. Das gilt selbst dann, wenn sie nur teilweise arbeiten können. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden (Aktenzeichen: 4 UF 209/18), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.

In dem verhandelten Fall leidet ein Mann unter psychischen Erkrankungen, unter anderem an Schizophrenie. Seit Jahren wird er betreut. Ein Gutachten der Rentenversicherung ergab 2014, dass er vollständig erwerbsunfähig sei. Daraufhin erhielt er keine Grundsicherung für Arbeitssuchende mehr, sondern Sozialhilfe. Zwischen 2010 und 2015 ging er insgesamt drei Aushilfstätigkeiten und einem Praktikum mit einer maximalen Dauer von gut zwei Monaten nach.

Fiktives Einkommen muss berücksichtigt werden

Der Träger der Sozialhilfe verlangte vom Vater des Manns die Zahlung von Unterhalt für den Sohn. Der Vater meinte jedoch, der Sohn sei nicht dauerhaft chronisch erkrankt und daher auch nicht dauerhaft erwerbsunfähig. Bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs müsse ein fiktives Einkommen des Sohns berücksichtigt werden. Der Unterhaltsanspruch sei um diesen Betrag zu mindern.

Vor Gericht war der Vater erfolgreich. Befindet sich ein Volljähriger nicht mehr in der Ausbildung, wird seine Bedürftigkeit streng geprüft. Volljährige sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft zur Deckung des eigenen Bedarfs einzusetzen.

Zwar sei der Sohn nicht mehr arbeitsuchend, da er nicht mehr die Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalte. Allerdings könne er bis zu drei Stunden pro Tag arbeiten, so das Gericht. Im vorliegenden Fall habe er eine befristete Tätigkeit übernommen. Dies müsse fiktiv bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden.

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