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Wann Resturlaub verfällt und wann nicht

Noch Urlaubstage für 2025 übrig? Urlaubsanspruch erlischt nicht automatisch: Wann Arbeitgeber Beschäftigte warnen müssen – und welche Ausnahmen bei Krankheit oder Elternzeit gelten.

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Mann hält seine Hand unter ein Paragrafenzeichen

© Nicht definiert

Freiburg (dpa/tmn). Wer bis zum Jahresende nicht alle Urlaubstage genommen hat, riskiert grundsätzlich den Verfall der freien Tage? So einfach ist es nicht. Nach aktueller Rechtsprechung sind Arbeitgeber verpflichtet, Beschäftigte rechtzeitig und eindeutig auf den drohenden Urlaubsverfall hinzuweisen – sonst bleibt der Anspruch bestehen. Darauf weist das Fachportal Haufe hin.

Kein Hinweis? Kein Verfall!

Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Nur wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe dagegensprechen, darf der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden. Dazu zählen etwa Krankheit, Pflege von Angehörigen oder saisonbedingte Arbeitsengpässe.

Entscheidend ist aber die sogenannte Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers: Er muss Beschäftigte rechtzeitig – am besten zu Jahresbeginn – darauf aufmerksam machen, dass Urlaubstage verfallen können. Unterlässt er dies, bleibt der Anspruch bestehen. Auch alte Urlaubsansprüche können nicht einfach verjähren, solange kein Hinweis erfolgt ist.

Sonderregelung bei Langzeiterkrankten

Besonderheiten gelten bei Krankheit: Wenn jemand lange krank ist, sammelt sich theoretisch jedes Jahr neuer Urlaubsanspruch an – auch wenn die Person gar nicht arbeiten kann. Damit sich dieser Urlaub nicht endlos anhäuft, haben der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Grenze festgelegt: Der Urlaub verfällt spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Wenn der Arbeitgeber seine Pflicht verletzt hat, die Beschäftigten über ihren Urlaubsanspruch und den drohenden Verfall zu informieren, darf der Urlaub nicht einfach nach 15 Monaten verfallen – jedenfalls dann nicht, wenn die Beschäftigten im betreffenden Jahr noch gearbeitet haben, bevor sie krank wurden. 
War jemand aber schon zu Jahresbeginn krank und blieb es das gesamte Jahr über, verfällt der Urlaub trotzdem nach 15 Monaten. In diesem Fall konnte der Arbeitgeber seine Hinweispflicht gar nicht mehr erfüllen – und der Anspruch endet automatisch.

Achtung bei Tarifverträgen

Für Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit bleibt der Resturlaub aus der Zeit vorher ohnehin erhalten und kann nach der Rückkehr genommen werden. Während Elternzeit darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub allerdings für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen.

Tarifverträge können abweichende Regeln enthalten – etwa zum Verfall oder zur Übertragung von Zusatzurlaub. Beschäftigte sollten daher immer auch ihre individuellen Vereinbarungen prüfen.


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