Berlin (iv). Die gesetzliche Rentenversicherung kann für Selbstständige ein wichtiger Grundpfeiler sein: sowohl durch Pflicht- als auch durch freiwillige Mitgliedschaft.
Eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt für bestimmte selbstständige Berufsgruppen. Dazu zählen unter anderem Handwerker mit Eintrag in die Handwerksrolle, die in der Regel über viele Jahre hinweg Beiträge leisten müssen. Auch selbstständig tätige Lehrer, Erzieher, Hebammen und Pflegepersonen sind beitragspflichtig. Für Künstler und Publizisten erfolgt die Absicherung über die Künstlersozialkasse, die wie ein Bindeglied zwischen Selbstständigen und der Deutschen Rentenversicherung funktioniert und zusätzlich einen Arbeitgeberanteil übernimmt.
Doch auch wer als Selbstständiger nicht pflichtversichert ist, hat die Möglichkeit, freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Mit mindestens fünf Beitragsjahren haben Sie Anspruch auf eine Regelaltersrente. Wer solche freiwilligen Beiträge zahlt, ist flexibel. Es sind keine monatlichen Zahlungen notwendig, die Höhe und Anzahl der Überweisungen können sich unterscheiden. Notwendig ist zunächst nur ein Antrag auf freiwillige Versicherung. Die Höhe der monatlichen Beiträge bestimmen die Selbstständige selbst.
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