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Klage gegen Debeka-Stornogebühr muss neu verhandelt werden

Die Verbraucherzentrale Hamburg geht vor Gericht gegen komplex berechnete Stornoabzüge der Debeka vor – zunächst mit Erfolg. Der Bundesgerichtshof sieht den Fall nun anders.

Schild am Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Bild: IMAGO / imagebroker / Wilfried Wirth

© Nicht definiert

Karlsruhe (dpa). Der Rechtsstreit um eine kapitalmarktabhängige Stornogebühr bei der Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungen der Debeka geht in eine zweite Runde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz auf, das dem Versicherer die Verwendung der Klausel untersagt hatte, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Klausel verstoße weder gegen das gesetzliche Erfordernis einer Bezifferung noch gegen das Transparenzgebot.

Wer bei der Debeka seine Lebens- oder Rentenversicherung kündigt, bekommt einen Rückkaufswert ausgezahlt. Der Versicherer kann davon aber eine kapitalmarktabhängige Stornogebühr abziehen, die sich aus einem festgelegten Berechnungsverfahren ergibt. Die Verbraucherzentrale Hamburg kritisiert, die Höhe der Gebühr hänge von Faktoren ab, die Verbraucher nicht prüfen könnten. Die Regelung sei unwirksam. So sah es auch das OLG Koblenz.

Vereinbarter Abzug muss kein konkreter Betrag sein

Der vierte Zivilsenat des BGH folgte dieser Einschätzung am Mittwoch nicht. Zum einen erfüllte die Klausel die im Versicherungsvertragsgesetz festgelegten Anforderungen an die Bezifferung des Abzugs, wie der Senat erklärte. Die Vorschrift verlange nicht, dass der Abzug bereits zu Vertragsschluss als konkreter Betrag vereinbart werde. „Vielmehr kann der Versicherer auch auf die Regelung eines Berechnungsverfahrens für den Stornoabzug zurückgreifen.“

Ziel des kapitalmarktabhängigen Stornoabzugs sei gewesen, die Gemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Nachteilen zu schützen, die durch vorzeitige, zinsgetriebene Kündigungen entstehen könnten, so die Debeka. Sie sei nur in begrenzten Zeiträumen zum Tragen gekommen und gelte zudem nur für Verträge mit bestimmten Garantieteilen in der Verzinsung. „Die Entscheidung des BGH bestätigt unsere Auffassung, dass die Klausel zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor kurzfristigen, spekulativen Kündigungen rechtlich zulässig ist“, sagte Vorstandsmitglied Laura Müller nach dem Urteil.

Verbraucherzentrale führt Sammelklage

Abschließend über den Fall entscheiden konnte der BGH nicht. Denn es sei bisher nicht geprüft worden, ob die umstrittenen Klauseln möglicherweise gegen das Gebot der Angemessenheit verstoße. Das muss sich nun das OLG Koblenz anschauen. „Wir gehen weiter davon aus, dass die Klausel Verbraucherinnen und Verbraucher unangemessen benachteiligt“, sagt Katarzyna Guzenda, Referentin im Sammelklagen-Team des Verbraucherzentrale-Bundesverbands. Der Verband streite weiter für die Betroffenen – etwa mit einer Sammelklage.

Der Ausgang des aktuellen Verfahrens wird wohl auch für diese Sammelklage wichtig sein. Während es am BGH vor allem um Unterlassung ging, zielt die Sammelklage auf eine mögliche Rückerstattung für Debeka-Kunden. Laut Verband könnten Zehntausende Menschen betroffen sein. Das gelte vor allem für Debeka-Kunden, die nach 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen und diese ab Mai 2022 gekündigt haben. Bisher hätten sich 500 Menschen der Sammelklage angeschlossen.


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