München (tö). Der Streit um die Kürzung von Rentenfaktoren in fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen geht weiter. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat gegen eine weitere Versicherung, die LPV Lebensversicherung AG, eine Unterlassungsklage eingereicht. Die Verbraucherschützer wollen damit erreichen, dass die Versicherung eine einseitig formulierte Klausel in ihren Verträgen nicht mehr verwendet, die die Kürzung des Rentenfaktors ermöglicht.
Zuvor hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Versicherer in einem fondsgebundenen Riester-Rentenvertrag nicht einfach den Rentenfaktor kürzen dürfen, wenn sie sich nicht gleichzeitig verpflichten, den Rentenfaktor später wieder zu erhöhen, sofern sich die Umstände ändern, die vorher zu der Kürzung führten. Dies benachteilige die Versicherungsnehmer unangemessen (Az.: IV ZR 34/25). Mit dem Rentenfaktor wird festgelegt, wie viel ein Versicherter oder eine Versicherte pro 10.000 Euro angespartem Kapital später als Rente erhalten.
„Weiter so“ trotz des höchstrichterlichen Urteils?
Die neue Klage legt die Vermutung nahe, dass manche Versicherer – trotz des höchstrichterlichen Grundsatzurteils – weiter nach der Devise verfahren: Solange wir nicht selbst zu Änderungen per Gerichtsentscheid verpflichtet werden, machen wir erst einmal einfach so weiter bis bisher, obwohl unsere Anpassungsklauseln der vom BGH einkassierten Klauseln sehr ähnlich sind. Die Versicherer erhalten sich so den Spielraum zur nachträglichen Senkung der Rentenleistung, ohne sich zugleich transparent und verbindlich zu verpflichten, Leistungssenkungen bei verbesserten Rahmenbedingungen rückgängig zu machen. Diese Vorgehensweise will die Verbraucherzentrale mit der neuen Klage und anderen bereits eingereichten Klagen verhindern.
Im nun vorliegenden neuen Fall soll der LPV Lebensversicherung untersagt werden, sich gegenüber Verbrauchern in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit bestimmten fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen auf diese Klausel zu berufen: „Wenn auf Grund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente pro 10.000 EUR Guthaben so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu Ihrem Tode garantieren können.“
Eigene Verträge prüfen
Bisherige Kürzungen bei anderen Versicherern zeigen: Es kann dabei zum Beispiel um 20 Prozent der möglichen Rente gehen. Nach Angaben der Verbraucherzentrale laufen derzeit weitere Klagen gegen andere Versicherer oder Pensionskassen. Mehrere Anbieter wurden bereits erfolgreich abgemahnt.
Versicherungsnehmer, die wissen wollen, ob sie selbst von einer Rentenkürzung betroffen sind, können ihren Vertrag selbst checken: Die Verbraucherzentrale rät dafür auf diese drei Punkte zu achten:
- „Handelt es sich bei der Rentenversicherung um eine fondsgebundene Rentenversicherung? Schauen Sie bitte genau nach, was auf dem Antrag bzw. der Police steht. Alternativ können Sie auch in der jährlichen Standmitteilung nachschauen, ob Ihre Beiträge in Investmentfonds investiert werden.
- Haben Sie vom Versicherer ein Schreiben erhalten, in dem Ihnen eine Senkung des Rentenfaktors mitgeteilt wurde? Die langfristigen Zinsen sind ab 2010 unter den Wert von 3 % p.a. gefallen. Prüfen Sie insbesondere Ihre Unterlagen in den dann folgenden Jahre daraufhin, ob Sie ein solches Schreiben erhalten haben.
- Enthält Ihre Klausel ein einseitiges Anpassungsrecht ohne Pflicht zur Wiederanhebung? Das Kleingedruckte ist oft schwer verständlich. Lesen Sie am besten alle Absätze, in denen das Wort „Rentenfaktor“ auftaucht.“
Wer alle Fragen bejahen kann, dürfte vom Urteil des BGH profitieren können. Dann besteht ein Anspruch auf Neuberechnung und gegebenenfalls Nachzahlung bereits gekürzter Renten. Hilfreich ist dafür der Musterbrief der Verbraucherzentralen.
