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Rentenfaktorklauseln: Weitere Erfolge der VZ gegen Versicherer

Drei Versicherer geben Unterlassungserklärungen ab, zwei weitere Klagen eingereicht – Betroffene können Anpassung ihres Rentenfaktors verlangen.

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Rentenfaktorklauseln: Weitere Erfolge der VZ gegen Versicherer

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Stuttgart (vz). Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) im Dezember 2025 nach Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eine Rentenfaktorklausel der Allianz Lebensversicherungs AG für unwirksam erklärt hatte (Az. IV ZR 34/25), ging die Verbraucherzentrale weiter gegen vergleichbare Klauseln vor. Zuletzt haben weitere Versicherer nach Abmahnungen die geforderten Unterlassungserklärungen abgegeben und die Verbraucherzentrale hat neue Klagen eingereicht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Dezember 2025 eine Rentenfaktorklausel der Allianz Lebensversicherungs-AG für unwirksam erklärt, woraufhin die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg unter anderem die Allianz Pensionskasse AG, die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG sowie die SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG wegen vergleichbarer Klauseln in Versicherungsverträgen abgemahnt hatte. Alle drei haben nun Unterlassungserklärungen abgegeben und sich verpflichtet, die beanstandeten Klauseln künftig nicht mehr zu verwenden. Gegen die Pro bAV Pensionskasse AG und die Proxalto Lebensversicherung AG wurden nach erfolgloser Abmahnung Klagen eingereicht.

Einseitige Kürzungen benachteiligen Versicherte

Der Rentenfaktor legt fest, welche monatliche Rente Versicherte später für ihr angespartes Geld erhalten. Viele Versicherer hatten sich in ihren Versicherungsbedingungen vorbehalten, den Rentenfaktor etwa wegen gesunkener Zinsen oder einer gestiegenen Lebenserwartung anzupassen. Die Klauseln sahen aber lediglich ein Anpassungsrecht im Sinne einer Absenkung vor, während sie die Unternehmen aber nicht gleichzeitig dazu verpflichten, den Rentenfaktor bei verbesserten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzuheben. Genau diese einseitige Gestaltung des Vertrags hatte der Bundesgerichtshof beanstandet, da sie gegen das Symmetriegebot verstoße und eine unangemessene Benachteiligung darstelle.

„Das BGH hat entschieden, dass das Fehlen einer gleichzeitigen Verpflichtung des Versicherers zur Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors Verbraucherinnen und Verbraucher unangemessen benachteiligt. Damit sind entsprechende Klauseln unwirksam“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Mit dieser Grundsatzentscheidung hat der BGH eindeutig geklärt, dass diese oder auch ähnliche Klauseln unzulässig sind.“ 

Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Rentenfaktor abgesenkt wurde, sollten jetzt auf jeden Fall ihre Vertragsunterlagen prüfen. „Hat der Versicherer den Rentenfaktor auf Grundlage einer unzulässigen Klausel gekürzt, können Betroffene die Rücknahme der Kürzung und gegebenenfalls sogar Nachzahlungen bereits gekürzter Renten verlangen“. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg unterstützt Verbraucherinnen und Verbraucher dabei mit einem Musterbrief.


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