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Steuer-Vorabpauschale für Fonds trifft auch Vorsorge-Sparer

Wer im Ruhestand Gewinne aus seiner Fondsanlage nutzen möchte, zahlt einen Teil der Steuer darauf schon vorher: Die sogenannte Vorabpauschale wird automatisch an das Finanzamt abgeführt und später angerechnet.

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Hand mit Stift zeigt auf ein Finanzchart mit Preisentwicklung und ansteigenden Münzstapeln.

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Mit regelmäßigen Fondskäufen für das Leben im Alter zu sparen, ist oftmals eine sinnvolle Ergänzung der übrigen Vorsorge-Säulen wie der gesetzlichen und der berufsständischen Rentensysteme. Weil aber der Fiskus nicht jahrzehntelang auf die Steuer aus den zwischenzeitlich erzielten Gewinnen warten möchte, wurde schon 2018 eine Vorab-Pauschalbesteuerung eingeführt. Diese wird - ein positives Zinsniveau vorausgesetzt - immer im Januar fällig, sofern die Erträge thesauriert, also im Fonds belassen wurden oder die Ausschüttungen unter einem Mindestniveau lagen. Für die Abführung der Steuer ist die depotführende Bank zuständig.

Einzug vom Verrechnungskonto

Das Finanzinstitut zieht das Geld automatisch vom Verrechnungskonto des Depots ein. Privatanlegerinnen und -anleger sollten darum Anfang kommenden Jahres für ausreichende Deckung sorgen. Doch wie viel ist ausreichend? Das Ratgeberportal Finanztip gibt Betroffenen eine einfache Faustregel an die Hand. „Pro 10.000 Euro Fondsvolumen sollten sie Anfang 2025 46 Euro auf ihr Verrechnungskonto packen. Denn höher wird die Vorabsteuer im Januar 2025 auf keinen Fall sein“, sagt der Finanztip-Chefredakteur Saidi Sulilatu. Eine Besonderheit gilt für Fonds, deren Aktienanteil bei mindestens 51 Prozent liegt. Weil bei diesen Fonds 30 Prozent der Erträge steuerfrei sind, genügen für diese Titel 33 Euro je 10.000 Euro Fondsvolumen.

Freistellungsauftrag kann Einzug vorbeugen

Für eine genauere Berechnung der zu erwartenden Vorabpauschale können Anlegerinnen und Anleger zum Beispiel einen Rechner von Finanztip nutzen. Der kostenfreie Service berücksichtigt dann auch die Steuerfreiheit der jeweiligen Anlageklassen. Anlegerinnen und Anleger, die bei ihrer depotführenden Bank einen Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vergeben haben, brauchen gar nicht mit einer Belastung durch die Vorabpauschale zu rechnen. Immerhin stehen Sparerinnen und Sparern jedes Jahr steuerfreie Kapitalerträge in Höhe von 1.000 Euro zu. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren sind es 2.000 Euro.

Zum Hintergrund: Die Regelung zur Vorabpauschale gilt zwar schon seit sechs Jahren. Bis 2023 war der Basiszinssatz, an dem sich die Vorabpauschale bemisst, allerdings negativ. Zur Versteuerung der fiktiven Gewinne ist es deswegen erstmals im vergangenen Jahr gekommen, seit das allgemeine Zinsniveau zugelegt hat.

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