München (tö). Nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Kürzung des Rentenfaktors in fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen gehen die Verbraucherzentralen weiter gegen Versicherer juristisch vor. Dabei geht es um Klauseln in Versicherungsverträgen, die dem Inhalt der Klauseln entsprechen, die der Bundesgerichtshof als rechtswidrig und als unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern beurteilt hatte.
Laut dieser Entscheidung dürfen Versicherer nicht nachträglich in fondsgebundenen Riester-Rentenverträgen die zu zahlende Rente kürzen, ohne sich gleichzeitig zu verpflichten, den Rentenfaktor bei besseren Bedingungen wieder anzuheben. Mit dem Rentenfaktor wird festgelegt, wie viel ein Versicherter oder eine Versicherte pro 10.000 Euro angespartem Kapital später als Rente erhält.
Verstoß gegen das Symmetriegebot
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte bereits bezüglich anderer Klauselvarianten weitere Klagen gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG und die R+V Lebensversicherungs AG eingereicht. Die Verbraucherzentrale (VZ) Nordrhein-Westfalen (NRW) und der bankenkritische Verein Finanzwende gehen gemeinsam gegen aus ihrer Sicht unrechtmäßige Rentenkürzungen bei Kundinnen und Kunden des Anbieters Zurich vor.
Auch die Axa Lebensversicherung und die LPV Lebensversicherung (ehemals Postbank Lebensversicherung) haben Kundenansprüche aufgrund ähnlicher Klauseln gekappt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte bis zum Frühjahr 2026 mehr als 160 weitere Versicherungsverträge in Bezug auf die verwendeten Klauseln zur Herabsetzung des Rentenfaktors überprüft. Dabei zeigte sich, „dass ein Verstoß gegen das Symmetriegebot weit verbreitet ist“, teilte die VZ mit.
Unterlassungserklärung der Zurich Deutscher Herold
Einen ersten weiteren juristischen Erfolg für die Verbraucherschützer gibt es jetzt bereits: Die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG gab nach einer Abmahnung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eine Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtete sich der Versicherer es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen sich auf die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel zu berufen: „Von daher können wir, wenn wir während der Aufschubzeit oder zum Rentenzahlungsbeginn feststellen, dass die vorgenannten Grundlagen Lebenserwartung oder Rechnungszins von Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Annahmen abweichen, den Rentenfaktor anpassen.“
Nach den Erkenntnissen der Verbraucherschützer sind die umstrittenen Klauseln sowohl in einigen fondsgebundenen Verträgen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionskassen) wie auch bei der Riester-Rente und privaten fondsgebundenen Rentenversicherungen sowie Rürup-bzw. Basisrentenverträgen enthalten. Die Verbraucherzentralen gehen davon aus, dass eine hohe sechs- oder sogar siebenstellige Zahl an Sparerinnen und Sparern von Rentenkürzungen aufgrund dieser Klauseln betroffen sind.
Verbraucherzentrale bietet Klausel-Check
Wer eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen und eine Kürzung des Rentenfaktors hat hinnehmen müssen, kann seine Vertragsbedingungen rechtlich prüfen lassen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg unterstützt Betroffene mit einem kostenlosen Klausel-Check.
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