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Experten-Antwort

§ 106 SGB VI: Zuschuss zur Krankenversicherung, 6.3.2.2 Aufwendungen für Familienangehörige

von Baldiger Rentner27.05.2025 | 16:12
347 Ansichten
2 Antworten
Hallo Experten, laut dem o.g. Paragrafen ist es möglich einen Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen KV für Familienangehörige unter bestimmten Vorraussetzungen zu bekommen. Meiner Meinung nach sind bei mir diese Vorraussetzungen erfüllt. Wie kann dieser Antrag gestellt werden? In den gängigen Formularen ist immer nur von privaten KV die Rede, das o.g. Gesetz spricht ausdrücklich auch von freiwilliger gesetzlicher KV des Familienangehörigen. Vielen Dank Zitat aus o.g. Gesetz: Bei der Bemessung des Zuschusses eines bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Rentenbeziehers sind grundsätzlich auch Aufwendungen für die Krankenversicherung von freiwillig oder privat krankenversicherten Familienangehörigen (Ehegatten, Lebenspartnern oder Kindern) berücksichtigungsfähig. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um Angehörige handelt, die bei einer Mitgliedschaft des Rentenbeziehers in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 SGB V familienversichert wären. Das bedeutet, das monatliche Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) des Familienangehörigen, dessen Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden sollen, darf ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV beziehungsweise bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder § 8a SGB IV die vom BMAS jeweils bekanntgegebene Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten (die jeweiligen Grenzwerte für die Zeiten ab dem 01.01.1992 sind in Aktuelle Werte "Kranken- und Pflegeversicherung", Abschnitt 6 aufgeführt), Kinder (hierzu zählen auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie Enkel) des privat krankenversicherten Rentenbeziehers, deren Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden sollen, dürfen die Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 SGB V noch nicht erreicht haben (siehe auch GRA zu §§ 55 bis 60 SGB XI, Abschnitt 4), für den Familienangehörigen, dessen Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden sollen, darf keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (wie zum Beipiel eine KVdR-Mitgliedschaft) bestehen und der Familienangehörige, dessen Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden sollen, darf selbst keinen Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung haben. Das gilt auch dann, wenn sich wegen der geringen Rentenhöhe des Familienangehörigen die Berücksichtigung seiner Aufwendungen beim Zuschuss des „Stammversicherten“ günstiger auswirken würde. Ein Verzicht des Familienangehörigen auf seinen Zuschuss ist insoweit im Hinblick auf § 46 Abs. 2 SGB I unzulässig.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 28.05.2025 | 09:03

Hallo Baldiger Rentner,

 

einen Zuschuss zur Krankenversicherung können Sie zusammen mit der Rente beantragen.

 

Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger wird dann den Sachverhalt prüfen und Ihnen einen entsprechenden Bescheid erteilen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

1 Antworten

Königam 27.05.2025 | 17:22
Der Zuschuss wird bei der Rentenantragstellung mit dem Vordruck R0810 beantragt. Eine besondere Bestätigung wie bei privat Krankenversicherten ist nicht erforderlich. Wenn dies bei der Antragstellung versäumt wurde, sollten Sie das schnellstmöglich mit dem Vordruck R0810 nachholen.
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