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§ 187a SGB VI i.V.m. § 3 Nummer 28 EStG

von Andreas24.09.2026 | 13:51
40 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo liebe Experten, könnte bitte die betreffende Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums näher erläutert werden: “Zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen (also jeder 50 Prozent) Beiträge im Sinne von § 187a SGB VI, können die Zahlungen des Arbeitgebers vollständig steuerfrei bleiben nach § 3 Nummer 28 EStG. Es kommt damit nicht auf die reine Zahlung des Arbeitgebers an, sondern auf die insgesamt, tatsächlich (von Arbeitnehmer und Arbeitgeber) geleisteten Beiträge.“ Ein Arbeitgeber wird im Januar 2027 eine Abfindung zahlen; vereinbarungsgemäss kann dieser auf Weisung des Arbeitnehmers daraus einen Teil als Sonderzahlung für Rentenausgleich an die Deutsche Rentenversicherung leisten. Was bedeutet dies konkret für die Einhaltung der genannten 50%-Regel hinsichtlich der konkreten Zahlung? Muss die 50%-Zahlung des Arbeitnehmers zeitgleich zur 50%-Zahlung des Arbeitgebers (im Januar) erfolgen, oder kann diese irgendwann im selben Kalenderjahr vom Arbeitnehmer geleistet werden? Könnte die 50%ige Zahlung des Arbeitnehmers auch zeitgleich durch den Arbeitnehmer zusammen mit seiner 50%-Zahlung erfolgen - nur separat deklariert? Vielen Dank im Voraus für Ihr Bemühen.

5 Antworten

DaViam 24.09.2026 | 14:02
Wenn der Arbeitgeber z.B 100 000,- EURO direkt der Rentenversicherung aus der Abfindung überweist, sind 50 000,- EURO steuerfrei.
qwertam 24.09.2026 | 14:14
Für die DRV ist es irrelevant, woher das Geld kommt. Die Besteuerung erklärt das Finanzamt.
qwertam 24.09.2026 | 14:21
Der Zeitpunkt der Einzahlungen ist für die Steuerfreiheit des 50% Arbeitgeberanteils (nachdem der Bescheid erteilt wurde und eine erste Einzahlung rechtzeitig erfolgt. Es kommt aber auf Datum der Vereinbarung bzw. Kündigung und Einzahlung an. Sie können ihre 50% steueroptimiert auf mehrere Jahre splitten.
qwertam 24.09.2026 | 14:23
Zitat von qwert anzeigenausblenden
"Der Zeitpunkt der Einzahlungen ist für die Steuerfreiheit des 50% Arbeitgeberanteils egal (nachdem der Bescheid erteilt wurde und innerhalb der Annahmefrist eine erste Einzahlung rechtzeitig erfolgt)."
asdam 24.09.2026 | 14:36
Der Arbeitgeberanteil wird separat von der Abfindung direkt an die DRV überwiesen und erscheint nicht in der Abrechnung der Abfindung. Der AG kann auf Weisung des AN dessen eigenen Anteil aus der versteuerten Abfindung an die DRV überweisen. Dieser Anteil erscheint in der Abrechnung der Abfindung. Steuerlich ist das suboptimal wegen der Begrenzung durch den Altersvorsorgehöchstbetrag.
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