Hallo Cornelia,
auf die Witwenrente werden inzwischen grundsätzlich nahezu alle Einkommensarten angerechnet.
Eine Ausnahme bilden allerdings bedarfsorientierte Leistungen und die Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie staatlich gefördert worden sind (Riester-Rente). Für diese Leistungen erfolgt also keine Anrechnung auf die Witwenrente.
Eine Bestätigung dessen finden Sie auch nochmals in der Broschüre „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“ (hier Seite 6, direkt unter der Überschrift), welche Sie unter
herunterladen können.