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Experten-Antwort

Brief für Zuschlag 7,5 Prozent ist da - Einkommensteuer?

von Monika16.07.2024 | 15:32
215 Ansichten
8 Antworten

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Kann es sein, dass der Zuschlag auf die EM-Rente zunächst nicht Einkommensteuerpflichtig ist? Mit freundlichen Grüßen Monika W.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Monika,

der Zuschlag unterliegt genauso wie die eigentliche Rente grundsätzlich der Steuerpflicht!

Ob und in welcher Höhe für die gesamten Rentenleistungen Steuern zu zahlen sind, prüfen die Finanzämter im Rahmen der Steuererklärung im jeweiligen Einzelfall .

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam

 

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7 Antworten

KSCam 16.07.2024 | 15:35
Kann es sein, dass Ihnen diese Frage Ihr Finanzamt oder der Steuerberater beantwortet? Die DRV entscheidet nicht für was Sie Steuern zahlen.
Monikaam 16.07.2024 | 15:49
Steht aber in komplizierter Form so in dem Brief - glaube ich. Mit freundlichen Grüßen Monika W.
Neinam 16.07.2024 | 15:55
Nein, das kann nicht sein.
Maxam 16.07.2024 | 16:42
Eigentlich ganz einfach....Rentenerhöhunng....alles was über Grundfreibetrag liegt.....abz. eben Steuerfreibeträge ist Steuerpflichtig......aber wenn es nach Lindner geht wird sich das Problem bald lösen .....die Rentenkasse für die Steuern wie bei Arbeitnehmern gleich ab und Sie müssen sich das zuviel gezahlte wieder zurückholen.....oder eben gleich eine NV-Bescheinigung vom Finanzamt einreichen.....Lindner der Porschfahrer weis wie man den Leuten das Leben schwer macht!
Popeam 16.07.2024 | 16:47
Glauben können Sie in der Kirche! Also wissen Sie es gar nicht mit Bestimmtheit!?
Gesetzentwurfam 18.07.2024 | 07:25
"Die erste Stufe der getrennt von der zugrundeliegenden Rente erfolgenden Auszahlung des Zuschlags an die An- spruchsberechtigten führt für den Veranlagungszeitraum 2024 und 2025 im Ergebnis der fehlenden technischen Möglichkeit der Träger der Rentenversicherung als mitteilungspflichtige Stellen zu einem vertretbaren Verzicht auf Steuermehreinnahmen, die für diesen begrenzten Zeitraum eine diesbezüglich zutreffende Rentenbezugsmit- teilung (§ 22a des Einkommensteuergesetzes) an die Finanzverwaltung nicht übermitteln können. Dies ist aus verwaltungsökonomischen Gründen für die Übergangszeit allerdings hinzunehmen. Im Übrigen bedeutet dies, dass es sich für die Anspruchsberechtigten nicht nachteilig auswirkt" Im Gesetzesentwurf stand das drin. Auf der Rückseite des Bescheids steht nun aber, dass es als Rentenbetrag gemeldet wird. Was stimmt nun?
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