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08/10-Regelung bei Rente wegen AL

von Zwilling14.03.2008 | 09:35
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Hallo, ich bin 03.1951 geboren und kann mit Bestandsschutz am 01.04.2011 in Rente gehen mit den entspr. Abschlägen (habe GdB 50). Versi-Jahre etc. ist alles erfüllt nach Beratung mit DRV. Die 08/10-Regelung habe ich jedoch nicht ganz verstanden. AL-Beginn war der 01.07.2006, vorher war ich fast 40 Jahre durchgehend beschäftigt. ALG-1-Bezug dann von 07/06 bis 12/07. Ab 01/08 arbeitssuchend gemeldet ohne Bezug. Lt. Beratung DRV soll ich mich weiterhin bei der AA arbeitssuchend melden. Nun meine Frage: Muß ich dies dringend machen bis zum Rentenbeginn (01.04.2011), oder habe ich evtl. schon vorher die 08/10er Regelung erfüllt? Danke für die Infos und Gruß

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Da Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen wollen und dafür die Voraussetzungen nach Ihren eigenen Angaben vorliegen, ist die weitere Meldung nicht "dringend" nötig. Die belegten Zeiten könnten sich im Rahmen der Rentenberechung jedoch positiv auf die Bewertung der Zeiten auswirken.

2 Antworten

Tomam 14.03.2008 | 09:55
Nach ihren Angaben ist die Voraussetzung für eine Altersrente wegen Schwerbehinderung (mit 60) erfüllt, wenn zum Rentenbeginn der GdB von mind. 50 immer noch vorhanden ist. Die Altersrente wegen Alo und somit die 8/10 Regelung spielt für sie dann keine Rolle mehr. Aber wegen der Voraussetzungen auf eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres sollten sie sich weiterhin arbeitslos melden. So wie sie geschildert haben, könnten sie dafür aber auch anstelle der Meldung bei der Agentur auch freiwillige Beiträge bezahlen um den Schutz wegen Erwerbsminderung vor dem 60. aufrecht zu halten. Agentur ist halt die günstigere Variante für sie. Wenn kein GdB vorliegt wird die 8/10 Regelung interessant. Dann wäre die Meldung bei der Agentur wichtig um die Voraussetzungen für die Altersrente nicht zu verlieren, denn die weiter Meldung ohne Leistungsbezug verlängert den 10 Jahreszeitraum, so dass die 8 Jahre Pflichtbeiträge immer erfüllt sind.
Schadeam 14.03.2008 | 09:57
vergessen Sie doch die 8/10 Bestimmung! Das trifft nur die Rentenart "AR für Arbeitslose..". Als Schwerbehinderter, der 50% hat und über 35 Versicherungsjahre, können Sie als Jahrgang 51 noch mit 60 die AR für Schwerbehinderte beantragen. Bei dieser Rentenart ist es egal, ob und wielange Sie arbeitslos sind und waren. Die weitere Meldung als Arbeitsloser ist m.E. für den Altersrentenanspruch sekundär und wäre nur wichtig für den Fall, dass Sie vor 60 eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen würden (da wäre es sinnvoll arbeitslos gemeldet zu sein). Fazit: solange Sie arbeitslosgemeldet sind, kann gar nichts passieren, melden Sie sich nicht mehr, ist die AR mit 60 sicher (wg Schwerbehinderung), es könnte aber zu Problemen bei einer EM Rente kommen.
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