Guten Morgen,
Zeiten der geringfügigen Beschäftigung sind seit 01.04.1999 für die gesetzliche Rentenversicherung relevant und werden somit auch an die Rentenversicherung gemeldet (und auf Ihrem Versicherungskonto gutgeschrieben).
Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule kann grundsätzlich vom 17. Geburtstag an als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Auf einen erfolgreichen Abschluss der Schulausbildung kommt es dabei nicht an. Voraussetzung ist jedoch, dass die Schulausbildung Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen hat. Von einer überwiegenden Beanspruchung ist auszugehen, wenn die zeitliche Belastung durch die Ausbildung mehr als 20 Wochenstunden betragen hat. Neben der Anwesenheitszeit in der Schule sind hierbei auch die erforderliche häusliche Vorbereitungszeit sowie die Schulwege mit zu berücksichtigen.
Die Anerkennung Ihrer Schulzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist im Rahmen einer Kontenklärung möglich. In diesem Verfahren wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Anrechnungszeit vorliegen. Hierfür sind entsprechende Nachweise notwendig. Auf dem Vordruck V510 kann die frühere Schule die Ausbildungszeit bescheinigen (vgl. auch Beitrag von SB)
Sofern Sie im Rahmen der Kontenklärung Hilfe benötigen oder weitere Fragen bestehen, wenden Sie sich am besten eine Auskunfts- und Beratungsstelle vor Ort.