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Experten-Antwort

1 Monat Auszeit bei Jobwechsel

von Michael H.26.09.2016 | 19:08
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo! Ich möchte im Rahmen eines Jobwechsels einen Monat Auszeit nehmen. Mein Vertrag wird vermutlich zum 30.11. beendet. Der neue Job beginnt erst am 01.01.2017, d.h. ich habe 1 Monat kein Einkommen. Was muss ich hierbei aus Rentensicht beachten? Seit ich 21 bin zahle ich ohne Lücke in die Rentenkasse ein. Danke!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Michael H.,

aus rentenversicherungsrechtlicher Sicht ist die Lücke von einem Monat - soweit man dies aus heutiger Sicht abschätzen kann - eher von untergeordneter Bedeutung. Entsprechende Hinweise hat Ihnen „W*lfgang“ bereits gegeben.

Hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes kann ich im Rahmen dieses Forums zur Alterssicherung und Rentenversicherung allerdings keine Angaben machen. Zur Klärung dieser Frage kann ich Sie leider nur an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger verweisen.

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9 Antworten

Herz1952am 26.09.2016 | 19:15
Eigentlich ist das der RV gleichgültig. Sie sollten sich allerdings mit der Krankenkasse in Verbindung setzen, weil bei einem vollen Monat die KV nicht mehr besteht. Bei der RV bekommen Sie für diese Zeit nur keine Entgeltpunkte und es erfolgt auch keine Wartezeitanrechnung.
W*lfgangam 26.09.2016 | 19:34
Zitat von Herz1952 anzeigenausblenden
Richtigstellung: Sie besteht natürlich fort (Krankenkassenzwang!), entweder als 'sonstig Versicherter' oder hier: als freiwilliger Versicherter ...rechtzeitige Nachfrage klärt das in Richtung freiwillige KV. Ansonsten Michael H., ist die kurze Lücke unbedeutend. Wenn es um 35 oder 45 Jahre als Wartezeit für die heutigen vorgezogenen Rentenarten geht, dürfte dieser 1 Monat unschädlich sein. Und auch aus Sicht des aktuellen Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung kein Problem - in den letzten 5 Jahre vor diesem Rentenfall benötigen Sie nur 36 Pflichtbeiträge, 24 Monate dürfen Lücke sein. *) Wenn Sie natürlich irgendwo 1000 EUR zu viel rumliegen haben, knallen Sie in diesen Monat den freiwilligen Höchstbeitrag (1159,40 EUR/West-Wert) rein, können damit vielleicht noch einen Steuervorteil abgreifen - dazu bei Personen dieses Fachbereichs informieren! Sofern Sie allerdings schon vor dem Rentenalter stehen, empfiehlt sich doch eine nähere Beratung, ob dieser 1 Monat entscheidend für eine Altersrente sein könnte. Gruß w. *) wenn Sie sich für diesen Monat arbeitslos melden (trotz etwaiger Sperrfrist/kein Leistungsbezug), entsteht aus Sicht EM-Rente auch keine Lücke.
Michael H.am 26.09.2016 | 19:45
Vielen Dank für die schnellen Antworten. Ich bin 35 und habe noch "ein paar" Jahre vor mir. Mir geht es hauptsächlich um eine evtl. Lücke, welche mich evtl. irgendwann einholt und einen "früheren" Renteneintritt verhindern könnte.
Herr Z.am 26.09.2016 | 19:48
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Und das sollte weshalb recht-mäßig sein ? Hartz IV-Richter scheitern immer mit ihren Versuchen, zu erklären, weshalb Hartz IV verfassungs-konform sein könnte, denn der Gesetzgeber selber hat verfassungs-konform ausgeschlossen. "Ich habe nicht gewusst, dass der Hartz IV-Verordnungs-Geber lügt", soll bei Richtern wie gehen können ? http://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2004/0201-… Wenn Richter glauben würden, Hartz IV könne verfassungs-konform sein, hätte doch wohl schon mal einer von denen zumindest versucht, etwas vorzutragen, woraus dieses ersichtlich sein könnte. Wer hindert Richter also daran ? Alle Richter in Deutschland haben einen Eid geschworen, die Bewohner dieses Landes vor Hartz IV-Anhängern zu schützen. Ausweislich §§ 38, 39 DRiG ist allen Richtern untersagt, Aussagen zu verbreiten, die den Eindruck erwecken könnten, Hartz IV könne verfassungs-konform sein. http://www.gesetze-im-internet.de/drig/__38.html http://www.gesetze-im-internet.de/drig/__39.html Der Hartz IV-Gesetzgeber hat Richtern die Aufgabe zugewiesen, Rechtsprechung als Scharlatanerie zu präsentieren. Dieser Aufforderung kommen viele Richter bereitwillig nach, wobei sich dann die Frage aufdrängt, wer Richter dazu zwingt, bei so etwas mitzumachen ? Fast allen Richtern ist nicht aufgefallen, dass bei Regelsatz / Regelleistung (2005 - 2010) die falsche EVS-Referenz-Gruppe als Basis für den Zahlen-Kram genommen wurde, denn der Gesetzgeber hatte "Haushalte" vorgegeben, ausgewertet wurde aber stattdessen "Ein-Personen-Haushalte". Ab 2011 hat der Gesetzgeber mit § 3 Abs. 2 Nr. 4 RBEG grundsätzlich ausgeschlossen, dass es überhaupt eine gesetzes-konforme EVS-Auswertung geben kann, weil "Anspruch" bei EVS überhaupt nicht erhoben wird. http://www.gesetze-im-internet.de/rbeg/__3.html Auch das BVerfG hat trotz mehr-jähriger Suche nichts gefunden, weshalb Hartz IV verfassungs-konform sein könnte und deshalb seine eigene Rechtsprechung von 2010 aufgegeben und erklärt nun, der Gesetzgeber müsse gar nicht die Urteile umsetzen, in denen der Gesetzgeber vom BVerfG zur Nach-Besserung von Hartz IV verurteilt wurde. http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209… http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20140723_1bvl001012.html Wer in der Schule gepennt hat als Grundgesetz dran war, ist für den Richter-Job nicht geeignet. Herr Z.
Herz1952am 26.09.2016 | 20:12
Lieber nochmal hier reinschauen: http://www.lohn-info.de/beitragsberechnung_unterbrechung_beschae… Das Versicherungsverhältnis besteht ohne Lohn nur fort, solange ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Wenn kein Verhältnis besteht? (smile). Aber das klärt die Krankenkasse schon.
Herz1952am 27.09.2016 | 14:03
Danke W*lfgang, ich war mir nur nicht so ganz sicher, weil ich durch die Insolvenz meinen Chef aus der freiwilligen gesetzlichen Versicherung "rausgeschmissen" hätte. Leider hatte er auf die Schreiben der Kasse nicht reagiert (Beiträge liefen über das gesperrte Konto). Ich habe die Mitarbeiterin, die ihn "rausschmeißen" wollte dringend gebeten dies nicht zu tun, weil er wirklich ein sehr guter Beitragszahler war. Ich habe die volle Schuld auf mich genommen, weil einer muss es ja gewesen sein. Und ich galt sozusagen als Zeuge, was ein Geschäftsführer unter Umständen nicht machen darf (smile). Eigentlich ist es im Prinzip der gleiche Fall. Aber nur im Prinzip (smile).
W*lfgangam 27.09.2016 | 19:02
Hallo Herz1952, fürs Poesie-Album: ;-) die GKV-Pflicht wurde 2007, die PKV-Pflicht 2009 eingeführt. https://de.wikipedia.org/wiki/Krankenversicherung_in_Deutschland… In der GKV war es vor 2007 in der Tat so, dass der 'Verlust' der freiwilligen KV (Beitragsschulden/Kündigung) und/oder Verstreichen der Meldefrist nach KV-Ende/6 Wochen meine ich, zum Ausschluss der GKV führte und kein Rückrecht bestand. Lediglich bei (Wieder)Aufnahme einer GKV-pflichtigen Beschäftigung war ein Wiedereintritt möglich, sofern etwaige Fristenregelungen (Alter 55 z. B.) das nicht verhindert haben. Natürlich haben KK-Mitarbeiter schon mal ein Auge zugedrückt und das SGB 5 dabei zugeklappt ;-) Gruß w.
Silviaam 28.09.2016 | 09:01
Bei der KK (GKV) wäre man doch weiterhin für 1 Monat gesetzlich weiterversichert. So sollte es für den Fragesteller KK-technisch gar kein Problem geben, in der Zeit nicht krankenversichert zu sein. Es wird von den KK ein Monat "Nachversicherungszeit" gewährt! Gruß Silvia
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