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1. Renten-Verordnung

von Camiel29.03.2009 | 17:42
2129 Ansichten
4 Antworten
Guetn Tag. Was genau ist die "1. Rentenverordnung"? Und in welchen Fällen wird diese angwandt? Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage? In meinem Fall geht es um die Berechnung einer Hinterbliebenenrente.

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 30.03.2009 | 13:28

Hallo Camiel,

die 1. Rentenverordnung war eine Verordnung, die sich mit Anprüchen und Leistungen für Bürger in der ehemaligen DDR befaßt hat. Diese Verordnung blieb für einige Maßgaben bis zum 31.12.1991 in Kraft. Ob in Ihrem Fall diese Verordnung Anwendung fand, kann in diesem Forum nicht beantwortet werden.

Sie können sich für weitergehende Fragen direkt an den Rentenversicherungsträger wenden, der Ihre Hinterbliebenenrente zahlt.

3 Antworten

Haraldam 29.03.2009 | 19:04
Hallo Camiel, eine solche Verordnung kenne ich hier nicht. Handelt es sich evtl. um eine Verordnung aus der früheren DDR? Harald
KoSchiam 29.03.2009 | 19:03
Nach § 13 Abs. 1a BerRehaG sind für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet 2 weitere Vergleichsberechnungen durchzuführen. Bei diesen Berechnungen wird für den Verfolgungszeitraum auf die Entgeltpunkteposition abgestellt, die sich vor dem Beginn der Verfolgung ergab. Zur Bestimmung dieser Entgeltpunkteposition werden die vom Verfolgten versicherten, zum Teil auch tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste ins Verhältnis zum Durchschnittsverdienst aller Versicherten gesetzt (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Diese Entgeltpunkteposition wird auf den Verfolgungszeitraum übertragen und führt damit im Ergebnis zu einer Dynamisierung der für den Verfolgungszeitraum zu berücksichtigenden Arbeitsverdienste. Bei den nach den Vorschriften der 1. Renten-Verordnung beziehungsweise nach Art. 2 RÜG berechneten Renten werden jedoch keine Entgeltpunkte ermittelt, sondern das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen der letzten 20 Jahre vor Ende der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit. Würde für Bezieher solcher Renten auf das Einkommen vor Beginn der Verfolgung zurückgegriffen und dieses für die Vergleichsberechnung unverändert auf den Verfolgungszeitraum übertragen werden, hätte dies im Ergebnis eine laufende "Entwertung" der für den Verfolgungszeitraum zu berücksichtigenden Arbeitsverdienste zur Folge. Um dieses Ergebnis zu verhindern und auch für Bezieher einer nach der 1. Renten-Verordnung beziehungsweise nach Art. 2 RÜG berechneten Rente eine Dynamisierung im Verfolgungszeitraum zu erreichen, werden hilfsweise "Entgeltpunkte" als Verhältniswert ermittelt und im Verfolgungszeitraum zur Dynamisierung der Arbeitsverdienste verwendet. Hierzu wird - wie bei den nach dem SGB VI berechneten Renten - der in der Sozialversicherung, beziehungsweise für Zeiten ab dem 01.03.1971 gegebenenfalls zuzüglich der in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) versicherte, zum Teil auch der tatsächlich erzielte, Arbeitsverdienst im letzten Kalenderjahr beziehungsweise, wenn dies günstiger ist, in den letzten 3 Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung ins Verhältnis zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten im Beitrittsgebiet (Anlage 5 zum AAÜG) gesetzt. Mit dem sich hieraus ergebenden höheren Verhältniswert ist der für die einzelnen Jahre der Verfolgung geltende Durchschnittsverdienst zu vervielfältigen. Die sich so ergebenden Arbeitsverdienste sind für Zeiten bis zum 28.02.1971 bis höchstens 600,- DM monatlich zu berücksichtigen. Für Zeiten danach sind die oberhalb von 600,- DM liegenden Arbeitsverdienste unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 2 BerRehaG wie solche zu behandeln, die in der FZR versichert wurden. DRV Ausgabe 2002/11
nixam 30.03.2009 | 09:39
vielleicht meinen sie die alte RVO??
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