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von VersAmt21.12.2018 | 09:21
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Noch eine grundsätzliche Frage zu o.g. Thema: Liege ich richtig mit der Annahme, dass das Berechnen der Zuschlagsentgeltpunkte im Prinzip genau so wie in der AA zu §77 unter R5.2 "Erhöhung des Zugangsfaktors für nicht beziehungs-weise nicht mehr in Anspruch genommene Entgeltpunkte" erfolgt? (Persönliche Anmerkung: Es ist wahrscheilich nur sehr ausgwählten Rentenexperten möglich, das (ansatzweise) nachvollziehen zu können...) Danke für eine Antwort, ansonsten frohes Weihnachtsfest und ein gutes Neues Jahr 2019!

1 Antworten

-am 21.12.2018 | 10:26
Hallo VersAmt, da liegen Sie genau richtig. Die Zuschlagsentgeltpunkte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze jeweils zum 01.07. ermittelt werden, gelten für die Zeit vom Kalendermonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zum Kalendermonat vor Berücksichtigung (01.07.) als nicht in Anspruch genommen. Der Zugangsfaktor ist entsprechend den Ausführungen in der GRA zu § 77 SGB VI, Abschnitt R5.2 zu erhöhen. Nähere Ausführungen zu den Zuschlagsentgeltpunkten finden sich aber insbesondere auch im Abschnitt R2.5 der GRA zu § 77 SGB VI.
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